Norm
Geo §108 Abs3Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Rekurses durch den OGH als verspätet auf Grund des sich erst nachträglich als unrichtig erweisenden Eingangsvermerkes nach § 108 Abs 3 Geo kann weder durch Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 Abs 1 ZPO korrigiert werden.Die Zurückweisung eines Rekurses durch den OGH als verspätet auf Grund des sich erst nachträglich als unrichtig erweisenden Eingangsvermerkes nach Paragraph 108, Absatz 3, Geo kann weder durch Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 146, Absatz eins, ZPO korrigiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036563Dokumentnummer
JJR_19700903_OGH0002_0010OB00126_7000000_002