Norm
StPO §314Rechtssatz
Die Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden (vgl 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden (vgl 9 Os 109/65).Die Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden vergleiche 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt und die sich daraus ergebende Strafwürdigkeit erfaßt werden vergleiche 9 Os 109/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100903Dokumentnummer
JJR_19700904_OGH0002_0100OS00137_7000000_001