RS OGH 2024/5/28 2Ob268/70; 2Ob163/09y; 2Ob31/19a; 2Ob5/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1970
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Norm

StVO §19 BIb
StVO §28 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 268/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70
    Veröff: ZVR 1971/75 S 98
  • RS0074423">2 Ob 163/09y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 163/09y
  • RS0074423">2 Ob 31/19a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 31/19a
    Veröff: SZ 2019/86
  • RS0074423">2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    Beisatz: Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt. (T1)
    Beisatz: Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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