Norm
EO §196Rechtssatz
Die 14-tägige Frist des § 196 EO hat Zwangswirkung und ist gemäß § 58 EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein § 196 EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.Die 14-tägige Frist des Paragraph 196, EO hat Zwangswirkung und ist gemäß Paragraph 58, EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein Paragraph 196, EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002921Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0030OB00113_7000000_001