RS OGH 1970/9/23 7Ob149/70, 1Ob778/76

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Veröffentlicht am 23.09.1970
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Norm

ABGB §672

Rechtssatz

Nach der Auslegungsregel des § 672 ABGB ist der Unterhalt dem Bedachten, solange er lebt, zu leisten. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer, die wegen ihres niederen Alters noch unversorgte Kinder sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012623

Dokumentnummer

JJR_19700923_OGH0002_0070OB00149_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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