Norm
ASVG §114Rechtssatz
Täter nach § 114 ASVG kann nur der Dienstgeber selbst sein. Der Geschäftsführer, der im Auftrag einer physischen Person deren Geschäfte führt und mit ihr im gemeinsamen Zusammenwirken gegen § 114 ASVG verstößt, verantwortet nicht Mittäterschaft, sondern nur Mitschuld (Beihilfe).Täter nach Paragraph 114, ASVG kann nur der Dienstgeber selbst sein. Der Geschäftsführer, der im Auftrag einer physischen Person deren Geschäfte führt und mit ihr im gemeinsamen Zusammenwirken gegen Paragraph 114, ASVG verstößt, verantwortet nicht Mittäterschaft, sondern nur Mitschuld (Beihilfe).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084503Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0100OS00111_7000000_001