Norm
RAO §9Rechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt eine Kriegskameradschaft ausnützt, vertrauliche Informationen zum Nachteil des Vorgesetzten dieses Informanten zu erhalten, um diese skrupellos im Ehestörungsverfahren zu verwerten, zu verstößt er gegen § 9 RAO, da diese Art der Vertretung mit dem Gewissen nicht vereinbar ist. Dies begründet ein schweres Disziplinarvergehen.Wenn der Rechtsanwalt eine Kriegskameradschaft ausnützt, vertrauliche Informationen zum Nachteil des Vorgesetzten dieses Informanten zu erhalten, um diese skrupellos im Ehestörungsverfahren zu verwerten, zu verstößt er gegen Paragraph 9, RAO, da diese Art der Vertretung mit dem Gewissen nicht vereinbar ist. Dies begründet ein schweres Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072068Dokumentnummer
JJR_19700928_OGH0002_000BKD00013_7000000_002