Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 1152 ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu genügt, daß diese mit Wissen und Willen des anderen Teils für diesen geleistet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021370Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0040OB00077_7000000_001