RS OGH 1970/10/13 4Ob583/70, 5Ob578/85 (5Ob579/85), 5Ob503/88, 6Ob279/07h, 9Ob48/17z

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Veröffentlicht am 13.10.1970
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Norm

ABGB §1111 A
ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Mangels einer "ausdrücklichen" gegenteiligen Vereinbarung ist der Verpächter wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Pachtzinsrückstand aus der Pachtkaution abzudecken, weil es sonst der Pächter in der Hand hätte, durch Nichtbezahlung des Pachtzinses die Sicherung des Verpächters für Schäden am Pachtobjekt hinfällig zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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