Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt ( Hier: Zusage eines guten Allgemeinzustandes eines Fahrzeuges - Notwendigkeit eines Austauschmotors um 11.000.-S ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016194Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0060OB00246_7000000_001