Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) prot. Firma G***, Gesellschaft mbH i.L., Wien 19., Wallmodengasse 7.
2.) Komm.Rat Dr. Josef J***, Generaldirektor i.R., Wien 17., Bischof-Faber-Platz 11, und 3.) Ing. Walter G***, Baumeister, Wien 19., Wallmodengasse 7, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hans K***, Kaufmann, Wien 3., Wassergasse 15/18, 2.) Dr. Hans R***, Botschafter i.R., Wien 6., Schmalzhofgasse 6, und
3.) Ernst R***, Beamter i.R., Australien, Caulfield 3162 Victoria, 41, Ludbrook Avenue, alle vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen A) Aufhebung von Willenserklärungen (S 150.000,-) B) Zahlung von S 35.000,- s.A.
C) Zahlung von S 1,177.296,19 s.A. infolge Revision der
erstklagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1985, GZ. 3 R 255/84-51, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 1984, GZ. 14 Cg 191/81-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Der Erstbeklagte ist schuldig, der Erstklägerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 373,36 (darin an Barauslagen S 51,43 und an Umsatzsteuer S 29,27), dem Zweitkläger S 18.232,18 (darin an Barauslagen S 2.511,42 und an Umsatzsteuer S 1.429,15), dem Drittkläger S 373,36 (darin an Barauslagen S 51,43 und an Umsatzsteuer S 29,27) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; der Zweitbeklagte ist schuldig, der Erstklägerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 1.306,74 (darin an Barauslagen S 180,- und an Umsatzsteuer S 102,43) und dem Zweitkläger S 4.355,81 (darin an Barauslagen S 600,- und an Umsatzsteuer S 341,44) binnen der gleichen Frist bei Exekution zu ersetzen;
der Drittbeklagte ist schuldig, der Erstklägerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 746,71 (darin an Barauslagen S 102,86 und an Umsatzsteuer S 58,53), und dem Zweitkläger S 746,71 (darin an Barauslagen S 102,86 und an Umsatzsteuer S 58,53) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger beantragten mit der vorliegenden Klage die Erlassung folgenden Urteiles:
A): Es werde rückwirkend mit dem 20.9.1978 aufgehoben bzw. als nichtig erklärt:
a) der zwischen den Streitteilen (in eventu der zwischen der Erstklägerin und den Beklagten) am 20.9.1978 abgeschlossene Vertrag mit dem sich aus der Beilage ./2 ergebenden Inhalt;
b) die gleichzeitig zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abgeschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt laut Beilage ./3;
B) Der Zweit- und der Drittbeklagte seien zur ungeteilten Hand
schuldig, der Erstklägerin den Betrag von S 35.000,-- s.A. zu bezahlen:
C)
a) die Erst- und Zweitbeklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Zweitkläger den Betrag von S 239.457,32 s.A.,
b) der Erstbeklagte sei schuldig, dem Zweitkläger den Betrag von
S 937.838,87 s.A. zu bezahlen.
Die Kläger brachten vor, die am 20.9.1978 abgeschlossenen Willenserklärungen (Beilagen ./2 und ./3) hätten eine untrennbare Einheit gebildet. Sie hätten von den Beklagten die für die Bewertung der Gesellschaftsanteile an der KG wesentlichen Informationen verlangt. Die Beklagten hätten diese Informationen teils mündlich, teils durch die Übergabe von Jahresabschlüssen sowie der Bilanzen des Jahres 1977 und des Status zum 30.6.1978 erteilt, und dazu sinngemäß erklärt, daß die darin aufscheinenden Warenvorräte nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung unter Beachtung des Niederstwertprinzipes richtig ausgewiesen seien. In der Folge hätten die Kläger jedoch erfahren, daß das Warenlager jedenfalls in der Bilanz des Jahres 1977 um rund S 1,000.000,--, mindestens jedoch um S 500.000,-- überbewertet sei. Die Beklagten hätten die Unrichtigkeit dieser wesentlichen Angaben gekannt. Überdies habe der Zweitbeklagte erklärt, daß die Kreditschuld der KG bei der CA-BV im Gesamtbetrag von S 1,437.000,-- durch Zessionen gedeckt sei, obwohl dies nur für einen Betrag von ca. S 500.000,-- zutraf. Ohne diesen von den Beklagten veranlaßten, aber auch gemeinsamen Irrtum der Streitteile hätten die Kläger die Verträge nicht geschlossen. Die Vereinbarungen seien daher ungültig. An der Erhebung des Begehrens A)a) bestehe deshalb ein Interesse, weil dieses über das negative Feststellungsurteil im Vorprozeß hinausgehe. Dieses feststellende Erkenntnis beschränke sich nämlich darauf, daß die Erstbeklagte nicht die Kommanditistin der KG geworden sei. In Erfüllung dieser Vereinbarungen habe die Erstklägerin den Zweit- und Drittbeklagten den Betrag von S 35.000,-- bezahlt. Ferner habe der Zweitkläger die Schuld der KG bei der CA-BV und der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien abgedeckt. Damit habe er die Erst- und Zweitbeklagten von einer vertraglichen Haftung im Betrag von S 239.457,82, den Erstbeklagten darüber hinaus im weiteren Betrag von S 937.838,87 befreit. Die Beklagten hätten daher die jeweils ihnen auf Grund der angefochtenen Vereinbarungen zugekommenen (gutgeschriebenen) Beträge zurückzubezahlen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Von einem untrennbaren Zusammenhang der beiden Vereinbarungen könne keine Rede sein. Die beiden Verträge seien jeweils von verschiedenen Parteien geschlossen worden; ein Zusammenhang sei darin nicht erwähnt. Daher könne das rechtliche Schicksal beider Vereinbarungen auch getrennt beurteilt werden. Der Erstbeklagte habe in den Vertragsgesprächen darauf hingewiesen, die Kapitalisierung der KG sei knapp, und eine Kapitalzufuhr von etwa S 5 Mill. sei erforderlich, weil in diesem Fall Zinsen von ca. S 300.000,-- jährlich eingespart werden können. Im Verlauf dieser Gespräche habe der Erstbeklagte dem Drittkläger erklärt, das Warenlager sei mit dem letzten Verkaufspreis zuzüglich von einem Drittel bewertet worden. Daher hätten die Kläger schon aus diesen Äußerungen des Erstbeklagten erfahren, daß das Warenlager überbewertet gewesen sei, und zwar mit einem Betrag von S 500.000,--. Die Zweit- und Drittkläger seien nicht Partner im Rahmen des Vertrages Beilage ./2 gewesen. Das von ihnen zu A)a) erhobene (Haupt-)Begehren sei daher nicht berechtigt. Es sei beabsichtigt gewesen, den Erstbeklagten von der Haftung gegenüber der CA-BV mit der Vereinbarung vom 20.9.1978 zu befreien. Die Kläger hätten zwar zunächst einen Betrag von S 2 Mill. zur Verfügung gestellt, womit der Kredit bei der CA-BV abgedeckt worden sei. Zu Anfang des Jahres 1979 hätten die Kläger jedoch den Erstbeklagten veranlaßt, das Überbrückungsdarlehen zurückzuzahlen und bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien einen neuerlichen Kredit aufzunehmen, womit sie den vorgesehenen Zweck der Sanierung (Ersparung von Zinsen) vereitelten. Durch die Vereitelung der Sanierung sei die finanzielle Situation der KG erneut verschlechtert worden, was zur Insolvenz geführt habe. Die Behauptung der Kläger, daß sie auf die Geschäftsführung der KG nicht eingewirkt hätten, sei daher unrichtig.
In der Verhandlungstagsatzung vom 22.2.1984 anerkannten die Zweit- und Drittbeklagten die Aufhebung des Vertrages vom 20.9.1978 Beilage ./2, ohne förmlich eines der erhobenen Begehren anzuerkennen. Sie führten dazu aus, den Klägern fehle jegliches rechtliches Interesse für das Urteilsbegehren A)a). Das Erstgericht verwarf die von den Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit. Es gab in der Sache selbst dem im Punkt A)a) enthaltenen Eventualbegehren (der Erstklägerin) unter gleichzeitiger Abweisung des gesamten, also auch von dieser gegen den Erstbeklagten erhobenen Hauptbegehrens gegen die Zweit- und Drittbeklagten statt. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Eventualbegehren wies es ab. Ferner gab es dem Begehren A)b) sowie den Zahlungsbegehren in den Punkten B) und C) des Urteilsbegehrens zur Gänze statt. Das Erstgericht stellte folgenden, vom Berufungsgericht in der Folge zusammengefaßt dargestellten Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte war der Komplementär und alleinige Geschäftsführer der Firma Karl L*** KG (kurz KG). Die Zweit- und Drittbeklagten waren deren Kommanditisten. Am 20.9.1978 traten die Zweit- und Drittbeklagten ihre Kommanditanteile mit Wirkung 1.1.1978 an die Erstklägerin (vormals Firma S*** Gesellschaft mbH) ab. Die Erstklägerin verpflichtete sich, als Gegenleistung die durch Verluste aufgezehrten Kommanditeinlagen in der Höhe von S 35.000,-- an die KG zu bezahlen. Weiters erklärte sie, die Kommanditisten für alle eventuellen Ansprüche der Gesellschaft schad- und klaglos zu halten. Letztlich erklärte sie sich auch bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die der CA-BV gegenüber im Rahmen eines Kreditverhältnisses gegebenen Haftungserklärungen der Zweit- und Drittbeklagten für gegenstandslos erklärt werden (Beilage ./2).
Am gleichen Tag kam es zwischen der Erstklägerin und zwischen dem Erstbeklagten zu einer Vereinbarung, in deren Rahmen sich der Erstbeklagte bereit erklärte, seine Geschäftsanteile an der KG auf deren Wunsch an die Erstklägerin und/oder die Zweit- und Drittkläger zu übertragen. Weiters wurde vereinbart, daß der Erstbeklagte der KG noch drei Jahre entweder als Komplementär oder als Geschäftsführer oder als Konsulent zur Verfügung steht, daß die Kläger die mit S 1,2 bis 1,6 Mill. bezifferten Verluste tragen werden, daß die Kläger den Erstbeklagten ab sofort von seiner Haftung als Komplementär entbinden und daß der Erstkläger zur teilweisen Deckung der Verluste einen Betrag von S 300.000 erlegt. Der weitere Vertragsinhalt betrifft den Geschäftsführergehalt des Erstbeklagten. Weiters kündigten die Kläger an, im Laufe der nächsten Woche auf das Kreditkonto der KG bei der CA-BV den Betrag von S 1,734.000,-- zu erlegen (Beilage ./3). Nach dem erklärten Willen der Parteien sollten beide Verträge eine Einheit bilden; einer von diesen hätte ohne den anderen nicht abgeschlossen werden sollen. In Erfüllung dieser Verträge zahlte die Erstklägerin am 20.9.1978 dem Erstbeklagten auf Rechnung der Zweit- und Drittbeklagten den Betrag von S 35.000,-- für die Kommanditanteile. Der Zweitbeklagte wurde aus einer Bürgen- und Zahlerhaftung im Rahmen des Kreditverhältnisses zwischen der KG und der CA-BV entlassen. Am 21.9.1978 zahlte der Zweitkläger auf das Kreditkonto der KG bei der CA-BV den Betrag von S 1,5 Mill. zur Abdeckung der Verbindlichkeiten aus dem Kredit und als Überbrückungsdarlehen ein. Am 20.9.1978 haftete der von der CA-BV der KG gewährte Kredit mit einem Betrag von S 1,050.767,25 aus. Davon war ein Betrag von S 514.699,38 durch stille Zessionen offener Kundenforderungen gesichert, von denen solche im Betrag von S 58.881,33 uneinbringlich waren. Der durch Zession ungedeckte Rest von S 594.949,20 war teilweise durch ein vom Erstbeklagten hinterlegtes Sparbuch gedeckt. Für den offenen aushaftenden Rest von S 239.457,32 haftete der Zweitbeklagte persönlich.
Im Jänner und April 1979 nahm die KG bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Kredite in einem Gesamtrahmen von S 2,5 Mill. auf, für die die Zweit- und Drittkläger die Haftung als BÜrge und Zahler übernahmen. Der Zweitkläger verpfändete zur Besicherung Wertpapiere bis zu einem Kurswert von S 1,5 Mill, der Zweitbeklagte ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 300.000,--. Über das Vermögen der KG wurde am 30.4.1981 das Ausgleichsverfahren, am 27.11.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien stellte den Kredit am 21.12.1981 fällig. Die Kreditforderung wurde durch Realisierung von Vermögenswerten des Zweitklägers in der Höhe von S 1,177.296,19 erfüllt.
Im Verfahren 26 Cg 292/81 des Erstgerichtes erhoben der Zweit- und Drittbeklagte gegen die Erstklägerin die Klage auf Feststellung, daß die Erstklägerin auf Grund des Vertrages vom 20.9.1978 Kommanditistin der KG mit einer Hafteinlage von S 35.000,-- geworden sei; ferner stellten sie das Begehren, die Erstklägerin schuldig zu erkennen, die entsprechende Handelsregistereingabe über den Gesellschafterwechsel zu unterfertigen. Mit Urteil vom 19.6.1981, 26 Cg 292/81-29, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 6.11.1981, 3 R 206/81. In diesen Entscheidungen wurde ein von den Zweit- und Drittbeklagten durch die Übergabe von Bilanzen mit unrichtigen Bewertungsangaben mitveranlaßter Irrtum der Erstklägerin über den Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile und die Ermittlung der entsprechenden Gegenleistung als wesentlicher Geschäftsirrtum gewertet und die von der Erstklägerin durch Einrede erhobene Irrtumsanfechtung als berechtigt erkannt.
Außer Streit steht weiters:
1.) Die Firma Karl L*** hatte am 20.9.1978 mindestens
S 239.457,32 einbringliche Forderungen, welche nicht an die CA-BV zediert waren.
2.) Das Sparbuch der Erstbeklagten mit der Einlage in der Höhe von S 355.491,88 hat am 20.9.1978 der CA-BV als Sicherheit gedient.
3.) Die Zahlung von S 1,177.296,19 am 10.2.1982 durch den Zweitkläger an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien erfolgte aus von den genannten, beim angeführten Institut veranlagten Vermögenswerten.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Revision der Erstklägerin:
Die Erstklägerin erachtet es als erforderlich, daß auch dem Erstbeklagten gegenüber die rückwirkende Aufhebung des Vertrages Beilage ./2 ausgesprochen werden müsse, weil an dem Gesellschafterwechsel alle Gesellschafter vertraglich beteiligt waren. Diese Ausführungen erweisen sich zwar insoweit als richtig, als - von einer anderen Regelung des Gesellschaftsvertrages abgesehen - die Übertragung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft stets der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter bedarf (Kastner, Gesellschaftsrecht 4 , 111; Hämmerle-Wünsch 3 , 180; 3 Ob 543/80 ua); das hat aber noch nicht zur Folge, daß der nur zwischen der Erstklägerin und dem Zweit- und Drittbeklagten geschlossene Vertrag Beilage ./2, welcher den Erstbeklagten lediglich als anwesend führt, auch diesem gegenüber aufzuheben wäre. Da der Erstbeklagte diesbezüglich nicht Vertragssubjekt war, kann die Vereinbarung Beilage ./2 ihm gegenüber auch nicht aufgehoben werden. Wenngleich daher die Verträge Beilage ./2 und ./3 miteinander nach den unten näher zu behandelnden Feststellungen "untrennbar verbunden" sind, haben sie insoweit ihr eigenes auf die Vertragsparteien beschränkt bleibendes rechtliches Schicksal, weil mit der vorliegenden Rechtsgestaltungsklage nur die Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses erreicht werden kann (EvBl. 1956/289; 8 Ob 570/84 ua). Diesem Umstand haben bereits die Vorinstanzen zutreffenderweise Rechnung getragen, weshalb der Revision der Erstklägerin der Erfolg zu versagen war.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten machen Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend, welche jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsrüge stützen die Beklagten darauf, daß a) der Erstbeklagte im Vorprozeß 26 Cg 292/81 nicht Partei war, weshalb von einer Bindungswirkung ihm gegenüber nicht gesprochen werden kann. b) Bloß daraus, daß das Warenlager um 500.000 S überbewertet war, lasse sich nicht eine Irrtumsanfechtung ableiten. c) Der Zweitbeklagte sei durch den Wegfall seiner Haftung gegenüber der CA-BV nicht bereichert worden; dies hätte sich im Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben. Es wäre die Haftung des Zweitbeklagten bei der CA-BV am 31.12.1978 von sich aus erloschen. Die Beklagten hätten im Verfahren vorgebracht, daß die Karl L*** KG weitere Forderungen, welche den Betrag von S 239.457,32 überstiegen, an die CA-BV zediert hätten. Die Bestreitung dieses Vorbringens durch die Kläger sei "in sich zusammengefallen". d) Unrichtigerweise sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß keine Behauptung aufgestellt wurde, wonach der Zweitbeklagte durch seine Entlassung aus der Haftung gegenüber der CA-BV keine Bereicherung erfahren habe. Abgesehen davon seien für die Bereicherung die Kläger beweispflichtig. Dazu war zu erwägen:Die Beklagten machen Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend, welche jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Rechtsrüge stützen die Beklagten darauf, daß a) der Erstbeklagte im Vorprozeß 26 Cg 292/81 nicht Partei war, weshalb von einer Bindungswirkung ihm gegenüber nicht gesprochen werden kann. b) Bloß daraus, daß das Warenlager um 500.000 S überbewertet war, lasse sich nicht eine Irrtumsanfechtung ableiten. c) Der Zweitbeklagte sei durch den Wegfall seiner Haftung gegenüber der CA-BV nicht bereichert worden; dies hätte sich im Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben. Es wäre die Haftung des Zweitbeklagten bei der CA-BV am 31.12.1978 von sich aus erloschen. Die Beklagten hätten im Verfahren vorgebracht, daß die Karl L*** KG weitere Forderungen, welche den Betrag von S 239.457,32 überstiegen, an die CA-BV zediert hätten. Die Bestreitung dieses Vorbringens durch die Kläger sei "in sich zusammengefallen". d) Unrichtigerweise sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß keine Behauptung aufgestellt wurde, wonach der Zweitbeklagte durch seine Entlassung aus der Haftung gegenüber der CA-BV keine Bereicherung erfahren habe. Abgesehen davon seien für die Bereicherung die Kläger beweispflichtig. Dazu war zu erwägen:
a) Es ist der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß ein Urteil eines Vorprozesses, auch dann, wenn es mangels Identität des Begehrens keine formelle Rechtskraftwirkung übt, doch zufolge der von ihm geschaffenen materiellen Rechtskraft zu einer inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führt. Das ist der Fall, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (Fasching III 705 f; MietSlg. 22.618; RZ 1977/49 S. 105 ua).a) Es ist der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß ein Urteil eines Vorprozesses, auch dann, wenn es mangels Identität des Begehrens keine formelle Rechtskraftwirkung übt, doch zufolge der von ihm geschaffenen materiellen Rechtskraft zu einer inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führt. Das ist der Fall, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (Fasching römisch drei 705 f; MietSlg. 22.618; RZ 1977/49 Sitzung 105 ua).
Dies trifft hier in vollem Maße zu, weil sich das Verfahren 26 Cg 292/81 und das vorliegende Verfahren übereinstimmend damit beschäftigten, ob die Erstklägerin einem wesentlichen Geschäftsirrtum unterlag oder nicht. Inhaltlich bindend steht demnach aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung des Verfahrens 26 Cg 292/81 jedenfalls fest, daß die Zweit- und Drittbeklagten durch die von ihnen veranlaßte Übergabe von Bilanzen mit unrichtigen Bewertungsangaben den Irrtum der Erstklägerin über den Wert der übertragenen Geschäftsanteile und die Ermittlung der entsprechenden Gegenleistung mitveranlaßten. Zog aber das Berufungsgericht aus dieser Prämisse des Vorprozesses aufgrund der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellung, wonach die Verträge Beilage 2 (die Zweit- und Drittbeklagten - Kommanditisten betreffend) und Beilage 3 (den Erstbeklagten - Komplementär betreffend) nach dem Willen der Parteien so miteinander verbunden waren, daß keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre und beide einander bedingten den Schluß, daß diese Verträge eine untrennbare Einheit bildeten, muß sich dies dahin auswirken, daß der Vertrag Beilage 3 das rechtliche Schicksal des Vertrages Beilage 2 zu teilen hat; denn ein Urteil muß nach Maßgabe seines Spruches auch von jedem Dritten in jenem Umfang hingenommen werden, als damit neue rechtliche Voraussetzungen für die Bindung neuer Privatrechtsansprüche oder für deren Änderung oder Erlöschen geschaffen werden (Fasching III, 745; SZ 43/47; SZ 49/82 ua); dies hat aber unter Mitberücksichtigung der dargestellten eigenen Feststellungen der Vorinstanzen dieses Verfahrens die Aufhebung und Nichtigerklärung auch des Vertrages Beilage 3 aufgrund der die Parteien dieses Vertrages betreffenden Rechtsgestaltungsklage zur Folge (vgl. EvBl. 1956/289; SZ 42/25; 8 Ob 570/84 ua).Dies trifft hier in vollem Maße zu, weil sich das Verfahren 26 Cg 292/81 und das vorliegende Verfahren übereinstimmend damit beschäftigten, ob die Erstklägerin einem wesentlichen Geschäftsirrtum unterlag oder nicht. Inhaltlich bindend steht demnach aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung des Verfahrens 26 Cg 292/81 jedenfalls fest, daß die Zweit- und Drittbeklagten durch die von ihnen veranlaßte Übergabe von Bilanzen mit unrichtigen Bewertungsangaben den Irrtum der Erstklägerin über den Wert der übertragenen Geschäftsanteile und die Ermittlung der entsprechenden Gegenleistung mitveranlaßten. Zog aber das Berufungsgericht aus dieser Prämisse des Vorprozesses aufgrund der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellung, wonach die Verträge Beilage 2 (die Zweit- und Drittbeklagten - Kommanditisten betreffend) und Beilage 3 (den Erstbeklagten - Komplementär betreffend) nach dem Willen der Parteien so miteinander verbunden waren, daß keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre und beide einander bedingten den Schluß, daß diese Verträge eine untrennbare Einheit bildeten, muß sich dies dahin auswirken, daß der Vertrag Beilage 3 das rechtliche Schicksal des Vertrages Beilage 2 zu teilen hat; denn ein Urteil muß nach Maßgabe seines Spruches auch von jedem Dritten in jenem Umfang hingenommen werden, als damit neue rechtliche Voraussetzungen für die Bindung neuer Privatrechtsansprüche oder für deren Änderung oder Erlöschen geschaffen werden (Fasching römisch drei, 745; SZ 43/47; SZ 49/82 ua); dies hat aber unter Mitberücksichtigung der dargestellten eigenen Feststellungen der Vorinstanzen dieses Verfahrens die Aufhebung und Nichtigerklärung auch des Vertrages Beilage 3 aufgrund der die Parteien dieses Vertrages betreffenden Rechtsgestaltungsklage zur Folge vergleiche EvBl. 1956/289; SZ 42/25; 8 Ob 570/84 ua).
b) Es ist daher nicht noch einmal der ganze Fragenkomplex über die Irreführung unter Einschluß auch des Erstbeklagten aufzurollen oder neu zu klären, welchen Einfluß die Tatsache, daß das Warenlager um S 500.000 überbewertet worden war, auf den Vertragsabschluß hatte. Diese Fragen wurden im Verfahren 26 Cg 292/81 für dieses Verfahren bindend entschieden, wobei die Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung gegenüber den Zweit- und Drittbeklagten und die eigenen Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Drittbeklagten ein klares Bild über den zu beurteilenden Sachverhalt dahin ergaben, daß die Kläger (auch Zweit- und Drittkläger waren Vertragskontrahenten der Beilage 3) bei der Übernahme der Geschäftsanteile über den Wert und die Ermittlung der entsprechenden Gegenleistungen aus demnach von sämtlichen Beklagten zu verantwortenden Gründen in Irrtum geführt wurden.
c) Die Kläger gingen demnach bei Abschluß der bezogenen Verträge von einer Beschaffenheit der übernommenen Werte aus, die diese nicht hatten; unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (SZ 54/71; BGHZ 34, 32, 41 ua). Dazu gehört im vorliegenden Fall zweifellos der Wert des übernommenen Warenlagers, weshalb auch dieses zum Inhalt des Geschäftes gehörte. Ein Irrtum darüber ist ein Geschäftsirrtum (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes 5 I, 106; SZ 54/71 ua). Diese schon im Vorprozeß 26 Cg 292/81 erkannte Rechtslage kommt aus den dargelegten Gründen auch hier zwischen den Parteien zum Tragen:c) Die Kläger gingen demnach bei Abschluß der bezogenen Verträge von einer Beschaffenheit der übernommenen Werte aus, die diese nicht hatten; unter Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 871, ABGB sind alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (SZ 54/71; BGHZ 34, 32, 41 ua). Dazu gehört im vorliegenden Fall zweifellos der Wert des übernommenen Warenlagers, weshalb auch dieses zum Inhalt des Geschäftes gehörte. Ein Irrtum darüber ist ein Geschäftsirrtum (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes 5 römisch eins, 106; SZ 54/71 ua). Diese schon im Vorprozeß 26 Cg 292/81 erkannte Rechtslage kommt aus den dargelegten Gründen auch hier zwischen den Parteien zum Tragen:
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (EvBl. 1954/273; Gschnitzer in Klang 2 IV 1, 159; Gschnitzer, Lehrbuch, 134 und 137; 6 Ob 242, 243/74 uza). Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist - gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl. 1977, 36; SZ 54/156 ua;Gemäß Paragraph 877, ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (EvBl. 1954/273; Gschnitzer in Klang 2 römisch vier 1, 159; Gschnitzer, Lehrbuch, 134 und 137; 6 Ob 242, 243/74 uza). Vorteil im Sinne des Paragraph 877, ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist - gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl. 1977, 36; SZ 54/156 ua;
Ehrenzweig 2 II/1, 740):
Nach den getroffenen Feststellungen haftete der Zweitbeklagte als Bürge und Zahler persönlich für den Kreditrest der Kommanditgesellschaft gegenüber der CA-BV im Betrag von
S 239.457,32. Er wurde auf Grund der Einzahlung des Zweitklägers auf dieses Kreditkonto von seiner Haftung mit diesem Betrag entlassen, hat also einen Vorteil in dieser Höhe deshalb erreicht, weil der Zweitkläger im Rahmen der mit den Beklagten geschlossenen Verträge den offenen Kreditsaldo liquidierte. Darauf, ob es möglicherweise der Abdeckung seiner Schuld nicht bedurft hätte, weil dies durch die Kommanditgesellschaft erfolgt wäre, ging das Berufungsgericht zutreffend nicht näher ein: Einerseits steht nämlich fest, daß eine Tilgung seiner Verbindlichkeit trotz vorhandener einbringlicher Forderungen der Kommanditgesellschaft in mindestens der genannten Höhe tatsächlich nicht erfolgte (AS 150); andererseits hat sich der Zweitbeklagte darauf entgegen seiner jetzigen Darstellung im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Er hat im Gegenteil darauf verwiesen, daß "die Klagsseite einen Kredit bei der CA-BV abdeckte, wodurch auch der Zweitbeklagte aus seiner Haftung für diesen Kredit entlassen wurde" (AS 18) und hat in Form eines Hinweises an den Sachverständigen (AS 80, 148) nur eine theoretische Verpflichtung der Kommanditgesellschaft in diese Richtung ventiliert, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, daß er auch tatsächlich von seiner Verbindlichkeit gegenüber der CA-BV durch die Gesellschaft befreit worden wäre. Seine oben wiedergegebene jetzige Darstellung geht daher ins Leere.
d) Soweit unter dieser lit. der Standpunkt des Zweitbeklagten noch einmal wiederholt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu lit. c zu verweisen. Es ist im übrigen richtig, daß eine Bereicherung an sich durch die Kläger nachzuweisen ist (vgl. 7 Ob 13/57 ua). Die Annahme einer solchen ist aber gegenüber dem Erstbeklagten durch die Feststellung eindeutig gedeckt, daß der Zweitkläger in Erfüllung der sich nunmehr als nichtig herausgestellten Verträge am 21.9.1978 auf das Kreditkonto der Kommanditgesellschaft - deren persönlich haftender Komplementär der Erstbeklagte war - den Betrag von S 1,500.000 zur Einzahlung brachte. Damit wurde zumindest der aushaftende Kredit vond) Soweit unter dieser lit. der Standpunkt des Zweitbeklagten noch einmal wiederholt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu Litera c, zu verweisen. Es ist im übrigen richtig, daß eine Bereicherung an sich durch die Kläger nachzuweisen ist vergleiche 7 Ob 13/57 ua). Die Annahme einer solchen ist aber gegenüber dem Erstbeklagten durch die Feststellung eindeutig gedeckt, daß der Zweitkläger in Erfüllung der sich nunmehr als nichtig herausgestellten Verträge am 21.9.1978 auf das Kreditkonto der Kommanditgesellschaft - deren persönlich haftender Komplementär der Erstbeklagte war - den Betrag von S 1,500.000 zur Einzahlung brachte. Damit wurde zumindest der aushaftende Kredit von
S 1,050.767,25 abgedeckt und späterhin, als über das Vermögen der Kommanditgesellschaft letztlich der Anschlußkonkurs eröffnet wurde, eine weitere Kreditforderung gegen die Kommanditgesellschaft durch Realisierung von Vermögenswerten des Zweitklägers in der Höhe von
S 1,177.296,19 erfüllt. Bei dieser eindeutig zum Vorteil des Erstbeklagten getätigten Leistung des Zweitklägers wäre es an dem Erstbeklagten gelegen, Gründe darzulegen, welche die Berechtigung des Ersatzbegehrens in Frage stellten. Wie aber bereits zu lit. c dargestellt, beschränkten sich diesbezüglich die Beklagten auf theoretische Erklärungen und vermag schließlich der Erstbeklagte auch in der Revisionsschrift selbst keine Umstände klarzulegen, die die Annahme widerlegten, daß die vom Zweitkläger getätigten Zahlungen in der Mindesthöhe des gegen ihn geltend gemachten Betrages ihm nicht zum Vorteil gereicht hätten. Wie oben dargelegt wurde, ist es bei der Beurteilung eines Vorteiles im Sinne des § 877 ABGB gleichgültig, ob der auf Rückzahlung Belangte in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat bzw. ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl. 1977, 36; SZ 54/156 ua; Ehrenzweig 2 II/1, 740); denn der Anspruch auf Rückersatz des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 159; 6 Ob 242, 243/74; SZ 54/156 ua), was hier zufolge der Nichtigerklärung der geschlossenen Verträge eindeutig der Fall war.S 1,177.296,19 erfüllt. Bei dieser eindeutig zum Vorteil des Erstbeklagten getätigten Leistung des Zweitklägers wäre es an dem Erstbeklagten gelegen, Gründe darzulegen, welche die Berechtigung des Ersatzbegehrens in Frage stellten. Wie aber bereits zu Litera c, dargestellt, beschränkten sich diesbezüglich die Beklagten auf theoretische Erklärungen und vermag schließlich der Erstbeklagte auch in der Revisionsschrift selbst keine Umstände klarzulegen, die die Annahme widerlegten, daß die vom Zweitkläger getätigten Zahlungen in der Mindesthöhe des gegen ihn geltend gemachten Betrages ihm nicht zum Vorteil gereicht hätten. Wie oben dargelegt wurde, ist es bei der Beurteilung eines Vorteiles im Sinne des Paragraph 877, ABGB gleichgültig, ob der auf Rückzahlung Belangte in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat bzw. ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (JBl. 1977, 36; SZ 54/156 ua; Ehrenzweig 2 II/1, 740); denn der Anspruch auf Rückersatz des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 159; 6 Ob 242, 243/74; SZ 54/156 ua), was hier zufolge der Nichtigerklärung der geschlossenen Verträge eindeutig der Fall war.
Der Revision der Beklagten war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf Bedacht zu nehmen war, daß der Erstbeklagte keine Revisionsbeantwortung zur Revision des Erstklägers erstattete.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei darauf Bedacht zu nehmen war, daß der Erstbeklagte keine Revisionsbeantwortung zur Revision des Erstklägers erstattete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00635.85.0403.000Dokumentnummer
JJT_19860403_OGH0002_0080OB00635_8500000_000