Norm
StPO §153Rechtssatz
§ 153 StPO befreit den Zeugen nicht unbedingt von der Zeugnispflicht, sondern die Befreiung ist vom Ermessen des vernehmenden Richters abhängig (KH 957, 4580). Eine Verletzung des § 153 StPO, der unter den im § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ angeführten Bestimmungen nicht aufscheint, begründet keine Nichtigkeit.Paragraph 153, StPO befreit den Zeugen nicht unbedingt von der Zeugnispflicht, sondern die Befreiung ist vom Ermessen des vernehmenden Richters abhängig (KH 957, 4580). Eine Verletzung des Paragraph 153, StPO, der unter den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ angeführten Bestimmungen nicht aufscheint, begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097918Dokumentnummer
JJR_19701106_OGH0002_0120OS00210_7000000_001