RS OGH 1990/1/18 5Ob247/70, 8Ob509/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1970
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z4 E4c5
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Enthält das Sachverständigengutachten eine rechtliche Schlußfolgerung (Einordnung eines Entwurfs unter die Bestimmung des § 34 GOA), dann kann sie im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden (siehe Fasching III, 471).Enthält das Sachverständigengutachten eine rechtliche Schlußfolgerung (Einordnung eines Entwurfs unter die Bestimmung des Paragraph 34, GOA), dann kann sie im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden (siehe Fasching römisch drei, 471).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043589

Dokumentnummer

JJR_19701118_OGH0002_0050OB00247_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten