Norm
ZPO §503 Z4 E4c5Rechtssatz
Enthält das Sachverständigengutachten eine rechtliche Schlußfolgerung (Einordnung eines Entwurfs unter die Bestimmung des § 34 GOA), dann kann sie im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden (siehe Fasching III, 471).Enthält das Sachverständigengutachten eine rechtliche Schlußfolgerung (Einordnung eines Entwurfs unter die Bestimmung des Paragraph 34, GOA), dann kann sie im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden (siehe Fasching römisch drei, 471).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043589Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00247_7000000_001