TE OGH 1990/1/18 8Ob509/88

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sanitäre- und Zentralheizungs-Installationsgesellschaft H. & F. B***, Webergasse 30, 1203 Wien, vertreten durch Dr.Ewald Weniger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z*** Zentralheizungs-Installations-Gesellschaft m.b.H., Hütteldorferstraße 124, 1140 Wien, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer und Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,054.614,80 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. November 1987, GZ 2 R 88/87-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1988, GZ 10 Cg 74/84-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die aus der Ed. Züblin AG, Zweigniederlassung Wien, und der S*** Straßen- und Tiefbau Unternehmung AG gebildete Arbeitsgemeinschaft "Postzentrum Nord" hat als Generalunternehmer im Auftrage der Österreichischen Postund Telegraphenverwaltung die Errichtung des "Postzentrums Nord" übernommen. Im November 1982 erteilte sie der beklagten Partei den Auftrag zur Herstellung des Gewerkes "Heizung, Lüftung und Sanitärinstallationen". Die beklagte Partei gab diesen Auftrag hinsichtlich der Herstellung des sanitärtechnischen Teils laut Bestellungs- und Bestätigungsschreiben Beil ./1 in gleichlautendem Umfang an die klagende Partei zum Pauschalpreis von S 4,654.218,-- weiter. Anläßlich dieser Auftragserteilung hat die beklagte Partei der klagenden Partei die Leistungsblätter aus dem Leistungsbuch des Architekten Beilagen ./6 und ./7 nicht übergeben. Die A*** "P*** N***" nimmt den Standpunkt ein, daß der von ihr an die beklagte Partei erteilte Auftrag auch die Verlegung sämtlicher Kanalrohre erfaßt, soweit sie nicht im Erdreich zu verlegen sind. Die beklagte Partei hat dies gegenüber der A*** "P*** N***" bestritten, in Übereinstimmung mit deren Rechtsstandpunkt aber auch ihrerseits gegenüber der klagenden Partei geltend gemacht, daß die Errichtung des Hängekanals von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag erfaßt und durch den vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sei. Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung der laut Faktura vom 2.Juli 1984 verrechneten Kosten für den hergestellten Hängekanal in der Höhe von (eingeschränkt) S 1,054.614,80 s.A. und führt zur Begründung an:

Grundlage für den Auftragsumfang und den Preis sei das in Punkt 6/ der Auftragsbestätigung vom 2.Februar 1983 Beil ./1 genannte Leistungsbuch der Post gewesen. Weder in diesem Leistungsbuch noch in den Projektplänen sei die Erstellung des Hängekanals enthalten gewesen. Die Errichtung dieses Kanals sei vielmehr in jenem Teil des Leistungsverzeichnisses ausgewiesen worden, der die Baumeisterarbeiten enthalten habe. Aus sämtlichen Vertragsunterlagen gehe hervor, daß die Herstellung des Hängekanals nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Zur Zeit der Auftragserteilung sei weder in den Verhandlungen der A*** P*** N*** mit der beklagten Partei noch in den Verhandlungen dieser mit der klagenden Partei die Herstellung der gegenständlichen Hängekanäle erwähnt worden. Im Zuge der Herstellung des Gewerkes habe die beklagte Partei entgegen dem Auftragsinhalt die Ansicht vertreten, daß die klagende Partei den Hängekanal im Rahmen des Pauschalpreises erstellen müsse. Diesem Verlangen sei die klagende Partei unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes nur nachgekommen, um "zur allgemeinen Schadensminderung in bezug auf das gesamte Bauvorhaben beizutragen". Die beklagte Partei habe diesen Vorbehalt ohne Präjudiz für ihren eigenen Standpunkt akzeptiert, worauf die klagende Partei die Verlegung des Hängekanals durchgeführt habe. Die beklagte Partei habe aber, wie sich aus ihrem Schreiben vom 11. Jänner 1984 Beil ./Y ergebe, stets selbst den Standpunkt eingenommen, daß der Hängekanal im Auftrag nicht enthalten gewesen sei. Bei Erteilung des Auftrages habe auch nach den örtlichen Gegebenheiten für die klagende Partei kein Anlaß bestanden, von der Notwendigkeit einer Montage von Hängekanälen auszugehen. In den Auftragsunterlagen (Beil ./B, S 999 und 1000) sei vermerkt gewesen, daß die Entwässerung unmittelbar in das öffentliche Kanalnetz zu erfolgen habe. Aus dem Umstand, daß in den Blättern 226, 490, 491 der Leistungsbeschreibung des Architektenbüros G*** (Beil ./5 bis ./7) Gußrohre angeführt worden seien, ergebe sich die Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den Baumeisterarbeiten und es sei entscheidend, daß gemäß der Leistungsbeschreibung der A*** Postzentrum Nord an die beklagte Partei (Beil ./R) die von ihr im Sanitärbereich zu erbringenden Leistungen in den Kellerdecken (richtig: O.K. Kellerfußboden bzw. O.K. Gelände) enden sollten. Kanalpläne seien erstmals im Herbst 1983 vorgelegt worden. Erst im Frühjahr 1984 sei die sogenannte "Auftragskonkretisierung" hinsichtlich der Hängekanäle erfolgt. Nach den Vertragsbedingungen der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Beil ./A 4) sei die Leistungsgrenze des der klagenden Partei von der beklagten Partei erteilten Pauschalauftrages durch das Leistungsbuch Beil ./B bestimmt worden. Unter die im Punkt 3/ des Auftragsschreibens vom 30.November 1982 Beil ./R genannten Abfalleistungen seien gemäß den Begriffsbestimmungen der ÖNorm 2501 Hängekanäle nicht einzuordnen, weil es sich bei Abfalleitungen um Falleitungen, bei Hängekanälen jedoch um Sammelleitungen handle. Hinsichtlich der klagegegenständlichen Leistungen seien weder die allgemeinen Bedingungen der VIBÖ, noch die Bedingungen des Pauschalauftrages zum Vertragsinhalt gemacht worden. Richtig sei, daß die beklagte Partei von ihrem Auftraggeber bisher hinsichtlich der Hängekanäle noch keine Zahlung erhalten habe. Hilfsweise werde das Klagebegehren auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt, weil die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen der beklagten Partei zugutegekommen seien und sie das Entgelt für diese Leistungen gegenüber der A*** P*** N*** geltend gemacht habe. Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung, weil die Herstellung des Hängekanals in dem von ihr "deckungsgleich" an die klagende Partei weitergegebenen Auftrag der A*** P*** N*** und somit auch im vereinbarten Pauschalpreis bereits enthalten gewesen sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte habe sie der klagenden Partei die Herstellung des Hängekanals "empfohlen", ohne einen Auftrag zu erteilen, und habe ihrerseits vorsorglich die Kosten des Hängekanals gegenüber der A*** "Postzentrum Nord" geltend gemacht. Dem Auftrag seien die allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ zugrundegelegt worden, woraus hervorgehe, daß die klagende Partei bestätigt habe, von den örtlichen Gegebenheiten Kenntnis und die Unterlagen geprüft und abgestimmt zu haben. Unklarheiten gingen daher zu Lasten der klagenden Partei. Laut den Vertragsbedingungen könne die klagende Partei Mehrforderungen nur dann stellen, wenn diese auf die Annahme von Nachtragsanboten gestützt würden, welche der Bauherr genehmigt hätte. Zwischen den Parteien sei bedungen, daß die beklagte Partei erst dann zahlen solle, wenn sie ihrerseits mit ihrer Forderung gegenüber der A*** P*** N*** durchgedrungen sei. Zwar habe die beklagte Partei die für den Baumeister bestimmten Leistungsblätter 226 und 227 aus dem Leistungsbuch zur Zeit der Auftragserteilung an die klagende Partei selbst noch nicht besessen und daher auch nicht übergeben, doch sei die klagende Partei tatsächlich im Besitze dieser Leistungsblätter gewesen. Aus Punkt 3.2.1.6 des Auftragsschreibens vom 30.November 1982 Beil ./R ergebe sich nach dem Standpunkt der A*** P*** N***, daß entsprechend der Beschreibung: "Abfalleitungen (PVC oder Guß), bis O.K. Kellerfußboden bzw O.K. Gelände" die gesamte Kanalisation entsprechend dieser Beschreibung Auftragsinhalt gewesen sei. Die beklagte Partei habe "vorsorglich" die Kosten der Herstellung des Hängekanals gegenüber der ARGE Postzentrum Nord zu 15 Cg 111/84 des Handelsgerichtes Wien eingeklagt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seinem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der von der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Ziviltechniker mit der Planung des "Postzentrums Nord" beauftragte Architekt Prof.G*** ließ im März 1982 von der Freudensprung Anlagenplanungs

Gesellschaft m.b.H. die Ausschreibungsunterlagen ua für den Bereich "Sanitäranlagen" herstellen. In Punkt 4/ des diesbezüglichen Auftrages wurden die Leistungsgrenzen wie folgt umschrieben: Die gesamte sanitäre Installation in den Objekten und im Gelände (Feuerwehrhydranten, Rasensprenganschlüsse usw) vom Wasseranschluß aus dem öffentlichen Netz bis zu den Aufstandsbögen der Regen-, Nutz- und Fäkalwasserleitungen. Der Arbeitsbereich der Freudensprung Anlagenplanungs Gesellschaft m.b.H. endete im Sanitärbereich bei den Kanalaufstandsbögen, weil die Kanalarbeiten gewerberechtlich zu den Baumeisterarbeiten gehören. Von diesem Unternehmen wurden für das Bauvorhaben keine Montagepläne, die regelmäßig genaue Angaben über die Leitungsführungen enthalten, hergestellt, vielmehr den an das Architekturbüro G*** übermittelten Ausschreibungsunterlagen nur Projektpläne beigelegt. Da es betreffend die Kanalführung keinen Auftrag hatte, wurden im Plan vom 19.Juli 1982 Nr. 115 Beil ./D keine Kanäle eingetragen. Dieser Plan ist als Kanalplan unvollständig, weil er weder ein Gefälle für die Leitungen, noch ein Sohlenniveau angibt. Es muß der Betrachter dieses Planes mangels Anführung von "Höhenquoten" davon ausgehen, daß die eingetragenen waagrechten Leitungen und Putzschächte nicht an der Kellerdecke, sondern im Kellerboden liegen. Noch vor der am 30.November 1982 erfolgten Auftragserteilung der ARGE "Postzentrum Nord" an die beklagte Partei waren zunächst beide Streitteile und die Firma S*** & C*** als Bietergemeinschaft aufgetreten, wobei die klagende Partei betreffend den Sanitärbereich, die beklagte Partei betreffend den Lüftungsbereich und die Firma S*** & C*** betreffend den Heizungsbereich die Anbote an mehrere Bauunternehmungen, darunter auch die späteren Mitglieder der ARGE "Postzentrum Nord", richteten. Für die damalige Anbotlegung standen der klagenden Partei der sanitärtechnische Teil des Leistungsbuches Beil ./B und die in S 959 dieses Leistungsbuches angeführten Pläne zur Verfügung. Aus den Plänen war die Anordnung von Hängekanälen nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher auch bei der Anbotlegung die Lieferung und Montage von Hängekanälen nicht berücksichtigt. Nach dem an die ARGE "Postzentrum Nord" erfolgten Zuschlag führte der Geschäftsführer der beklagten Partei, Ing.R***, mit dem Einzelprokuristen der Bauunternehmung Ed. Züblin AG, Dipl.Ing.W***, Auftragsverhandlungen, weil die in der ARGE "Postzentrum Nord" zusammengeschlossenen Unternehmungen in bezug auf die drei Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär einen Abschluß mit nur einem Partner tätigen wollten. Leute der klagenden Partei nahmen an diesen Auftragsverhandlungen nicht teil. Ing.R*** nahm die von der ARGE "Postzentrum Nord" gewünschten Preise zur Kenntnis und berichtete hierüber der Firma S*** & C*** und der klagenden Partei. Er ging bei diesen Verhandlungen davon aus, daß die beklagte Partei betreffend die Gewerke Sanitär und Heizung die Aufträge an die seinerzeitigen Partner der Bietergemeinschaft ohne Zwischengewinn weitergibt. In der Folge erhielt die beklagte Partei von der ARGE "Postzentrum Nord" das Auftragsschreiben vom 30. November 1982 Beil ./1 für die Ausführung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation. In diesem Auftragsschreiben wurde ua auf die Leistungsbeschreibung Beil ./2 = Blätter 2 und 3 der Beil ./R Bezug genommen. Punkt 3/ dieser Leistungsbeschreibung enthält folgenden Text: "Ordner II/, Punkt 3.2.1.6

Kanalisation

Abfalleitungen (PVC oder Guß),

bis O.K.

Kellerfußboden bzw O.K. Gelände."

Zur Zeit dieser Auftragserteilung hat die beklagte Partei die Leistungsblätter des Architekturbüros G***, nämlich Blatt 490 und 491 nicht erhalten. Diese Leistungsblätter betreffen Baumeisterarbeiten. Im Leistungsbuch sind die sanitärtechnischen Einrichtungen auf den Seiten 974 bis 1102 angeführt (vgl Beil ./B). Im vorgenannten Auftragsschreiben vom 30.November 1982 wurden die "Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ" samt Baustellenordnung für anwendbar erklärt, und es wurde weiters bestimmt, daß Nachtragsangebote bzw Mehrforderungen grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn diese zusätzlichen Leistungen vom Bauherrn dem Auftraggeber gegenüber anerkannt werden. Die beklagte Partei hat den Auftragsbrief vom 30.November 1982 am 24.Jänner 1983 unter Bezugnahme auf ihr an die ARGE "Postzentrum Nord" gerichtetes Schreiben vom 24.Jänner 1983 Beil ./B gegengezeichnet. Das Schreiben vom 24.Jänner 1983 enthält keine relevanten Einschränkungen. Während der Auftragsverhandlungen zwischen der ARGE "Postzentrum Nord" und der beklagten Partei und auch bei der Auftragserteilung an diese wurde nicht erwähnt, daß sogenannte "Hängekanäle" herzustellen sind. Die beklagte Partei hat die klagende Partei mit Schreiben vom 20. Jänner 1983 Beil ./1 mit der Durchführung der sanitärtechnischen Installationen für das Bauvorhaben "Postzentrum Nord" zu den Bedingungen der ARGE "Postzentrum Nord" beauftragt und darin sieben bestimmt bezeichnete Unterlagen als Vertragsgrundlagen angeführt, darunter das Schreiben der ARGE "Postzentrum Nord" vom 30.November 1982, die Vertragsbedingungen der Post, die "Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ", die Bedingungen "Architekt G***" Blatt 155 bis 160 und 226 bis 229 (also nicht die Blätter 490 und 491), das Leistungsbuch der Post Seiten 974 bis 1102 und die Projektpläne. Als Pauschalpreis wurden S 4,654.218,-- angegeben. Die klagende Partei hat den Auftrag mit Schreiben vom 30. Februar 1982 angenommen. Mündliche Zusatzvereinbarungen wurden nicht abgeschlossen. Die Blätter 226, 490 und 491 aus dem Leistungsbuch des Architekturbüros G*** wurden in diesem Büro, also nicht im Büro der Freudensprung Anlagenplanungs Gesellschaft m.b.H., verfaßt, weil die in diesen Blättern angeführten Leistungen nicht zum sanitärtechnischen Bereich gehörten. Weder die beklagte Partei, noch die klagende Partei haben jeweils von der ARGE "Postzentrum Nord" oder vom Architekturbüro G*** "Kanalpläne" erhalten, aus welchen die Situierung von "Hängekanälen" erkennbar gewesen wäre. Hinsichtlich des Planes Nr 115 vom 19.Juli 1982 Beil ./D war es zwar für Architekt K***-K*** von der Freudensprung Anlagenplanungs

Gesellschaft m.b.H. subjektiv klar, daß es sich dabei um an der Kellerdecke aufgehängte Kanäle handelt, doch war objektiv die Situierung solcher "Hängekanäle" nicht ersichtlich. Der Generalplaner Architekt Prof.G*** hat es unterlassen, mit dem Sanitärplaner, nämlich mit der Freudensprung Anlagenplanungs Gesellschaft m.b.H., die Planung der Abfalleitungen (richtig: Falleitungen) mit der Kanalplanung abzustimmen. Im Mai 1983 wurde erstmals im Zuge der Bauführung die die Hängekanäle betreffende Problematik erkennbar, weil der örtliche Bauleiter Ing.W*** behauptete, die von ihm als "hängende Sammelleitungen" bezeichneten Rohrführungen gehörten zum Leistungsumfang der beklagten Partei. Ing.R*** vertrat ebenso wie der Prokurist der klagenden Partei gegenüber der ARGE "Postzentrum Nord" den Standpunkt, daß die sogenannten "Hängekanäle" nicht zum Pauschalauftrag der ARGE "Postzentrum Nord" gehörten und diese Leistungen im Leistungsbuch nicht enthalten seien. Die ARGE "Postzentrum Nord" vertrat die Ansicht, diese Leistungen fielen unter den Punkt "Sonstige Leistungen". Die Streitteile vereinbarten, daß die beklagte Partei ein entsprechendes Nachtragsoffert an die ARGE "Postzentrum Nord" lege, dieses wurde jedoch mit Schreiben vom 7.November 1983 mit der Behauptung abgelehnt, gemäß dem Auftragsschreiben vom 30. November 1982 bzw der Leistungsbeschreibung Punkt 3/ "Sonstige Leistungen" sei eine exakte Definition betreffend die Kanalisation erfolgt; dem Ablehnungsschreiben wurden Ablichtungen der Leistungsbuchblätter Nr 226 und 227 beigelegt und die beklagte Partei aufgefordert, ihre vertragliche Leistung termingerecht zu erbringen. Mit dem an die ARGE "Postzentrum Nord" gerichteten Schreiben vom 15.November 1983 Beil ./U verwies die beklagte Partei darauf, daß der Hängekanal in den Garagen weder in dem Leistungsbuch, noch in den dazugehörigen Projektplänen ersichtlich gewesen sei und die nunmehr übermittelten Blätter Nr 226 und 227 im seinerzeitigen Auftrag nicht genannt worden seien und daher nicht zum Vertragsgegenstand gehörten. In der folgenden Korrespondenz beharrten beide Streitteile gegenüber der ARGE "Postzentrum Nord" auf ihrem Standpunkt und schließlich empfahl der Geschäftsführer der beklagten Partei der klagenden Partei, "die Kanäle inzwischen auszuführen, um den Schaden zu minimieren"; hierauf führte die klagende Partei die streitgegenständlichen Arbeiten durch. Die beklagte Partei hat die solcherart erbrachten Leistungen angenommen und ihrerseits mit Zahlungsansuchen vom 6.Juli 1984 der ARGE "Postzentrum Nord" in Rechnung gestellt. Mangels Zahlung brachte die beklagte Partei am 24.Juli 1984 gegen die Firmen Ed. Züblin AG, Zweigniederlassung Wien, und S*** Straßen- und Tiefbauunternehmung AG, zur AZ 15 Cg 111/84 des Handelsgerichtes Wien die Klage auf Zahlung ein. Zwischen den Streitteilen wurde keine Vereinbarung dahin getroffen, daß die klagende Partei von der beklagten Partei erst dann Zahlung fordern könne, wenn diese von der A*** "P*** N***" Zahlung erhalten habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.V*** ON 15, AS 55 folgt, daß die streitgegenständlichen Hängekanäle nach dem Inhalt der angeführten Unterlagen im Pauschalpreis nicht enthalten waren und daß die eingeschränkte Klageforderung der Höhe nach richtig ist. Es war für die klagende Partei aus der bei der Auftragserteilung übergebenen Leistungsbeschreibung und den Plänen nicht erkennbar, daß liegende Hängeleitungen herzustellen seien. Bei diesen handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen der ÖNorm teils um Grundleitungen, das sind im Erdreich, im Fundamentbereich oder im Gebäude frei verlegte, liegende Abwasserleitungen bis zur Einmündung in die Abwasserbeseitigungsanlage, und teils um Sammelleitungen, das sind liegende, an Wand oder Decke verlegte Leitungen, die Abwässer von Fall- und Anschlußleitungen über einen Absturz zur Grundleitung zuführen. Aus der sehr erheblichen Massendifferenz zwischen den im Leistungsbuch ausgeschriebenen Hängekanälen und den von der klagenden Partei tatsächlich ausgeführten Leitungen und weiters daraus, daß in dem Auftragsbrief bzw in Seite 2 der dazugehörigen Leistungsbeschreibung nur Abfalleitungen unter den allgemeinen Begriff der Kanalisation angeführt wurden, ist der Schluß zu ziehen, daß die waagrechten Hängekanäle im Auftragsumfang betreffend die Sanitärinstallation nicht enthalten waren. Die laut Blatt 226 des Leistungsbuches Beil ./5 beauftragte Kanalisation wurde durch die Leistungsbeschreibung (Ordner II/ Punkt 3.2.1.6) in ihrer Ausführungsart eingeschränkt. Nur dann, wenn statt des Wortes "Abfalleitungen" in dieser Einschränkung das Wort "Abflußleitungen" vermerkt worden wäre, würde der Auftragsumfang auch die waagrechten Leitungen, also auch die Hängekanäle, umfassen. Es ergibt sich daher aus der Formulierung des Punktes 3/ der Leistungsbeschreibung, daß die gegenständlichen Hängekanäle nicht von dem ursprünglich der klagenden Partei erteilten Auftrag umfaßt waren.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beklagte Partei habe von der klagenden Partei die Ausführung der gegenständlichen Leistungen in Form einer "Empfehlung" begehrt, worin jedoch nach der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs ein Auftrag zu erblicken sei. Die klagende Partei habe daher gemäß § 1170 ABGB nach Vollendung des Werkes gegenüber der beklagten Partei als Auftraggeber den Anspruch auf angemessenes Entgelt. Die erbrachten Leistungen seien von der beklagten Partei angenommen und auch der A*** "P*** N***" in Rechnung gestellt worden, so daß die Werklohnforderung der klagenden Partei auch fällig sei. Ein Deckungsrücklaß sei nicht zu berücksichtigen, weil hinsichtlich des Nachtragsauftrages eine diesbezügliche Vereinbarung nicht erwiesen sei. Durch die "Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen VIBÖ" werde der Klageanspruch nicht ausgeschlossen, da die Auftragslage nicht unklar gewesen sei, sondern sich aus den Auftragsunterlagen ergeben habe, daß die Hängekanäle vom Pauschalauftrag nicht erfaßt seien. Insoweit der planende Architekt es unterlassen habe, alle in Betracht kommenden Leistungen durch geeignete Pläne und vollständige Leistungsverzeichnisse zu erfassen, habe es sich nicht um solche örtliche Gegebenheiten gehandelt, die der klagenden Partei nach dem Inhalt der Auftragsunterlagen hätten auffallen müssen. Beschäftige der Bauherr Architekten und Sonderfachleute, so dürfe der Professionist in der Regel von vollständigen Auftragsgrundlagen ausgehen. Vorliegendenfalls gelte dies umsomehr, als Arbeiten der Kanalisation grundsätzlich nicht zum sanitärtechnischen Bereich gehörten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es hielt die Mängelrüge und die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht für gerechtfertigt, wohl aber die Rechtsrüge. Es traf die ergänzende Feststellung, daß in dem von der klagenden Partei angenommenen Auftrag der beklagten Partei vom 20.Jänner 1983 als Zahlungsbedingung vermerkt sei: "Die Zahlungen werden von uns an Sie jeweils sofort nach dem entsprechenden Zahlungseingang vom Bauherrn geleistet". Weiters stellte es fest, daß die klagende Partei am 17.Oktober 1983 einen Nachtragskostenvoranschlag für die Errichtung des Hängekanals an die beklagte Partei erstellte und diese am 3.November 1983 ihrerseits ein Nachtragsoffert an die A*** "Postzentrum Nord" legte.

Auf der erweiterten Feststellungsgrundlage folgerte das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung, es sei weder aus der der klagenden Partei übergebenen Leistungsbeschreibung noch aus den ihr zur Verfügung gestellten Plänen erkennbar gewesen, daß liegende Hängekanäle herzustellen seien. Eine eingehendere Erörterung dieses Auslegungsergebnisses erübrige sich aber, weil ein fälliger Anspruch auf ein besonderes Entgelt für die Errichtung der Hängekanäle derzeit keinesfalls bestehe. Die beklagte Partei habe keinen Nachtragsauftrag an die klagende Partei erteilt, weil die A*** "P*** N***" ihrerseits die Erteilung eines Nachtragsauftrages - trotz der Bemühungen beider

Streitparteien - abgelehnt habe. Es bestehe auch keine Übung des redlichen Geschäftsverkehrs, daß unter den gegebenen Umständen in der "Empfehlung", Leistungen zu erbringen, "um den Schaden zu minimieren", ein Auftrag zu erblicken sei. Das Zustandekommen eines nachträglichen Werkvertrages über die Errichtung der Kanäle sei daher zu verneinen. Wäre aufgrund des Nachtragsangebotes ein Auftrag erteilt worden, so wäre wegen des sachlichen Zusammenhanges und wegen der ausdrücklichen Bezeichnung des Angebotes als Nachtragskostenvoranschlag bzw Nachtragsangebot eine Verknüpfung mit dem Auftrag vom 20.Jänner 1983/3.Februar 1983 gegeben gewesen, die die Bedingungen des Hauptauftrages in den Nachtragsauftrag einbezogen hätte.

Der von der klagenden Partei hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Bereicherung sei auch dann gegeben, wenn Leistungen in Erwartung künftigen Entgelts ohne rechtliche Sicherung der Gegenleistung erbracht worden seien. Es genüge dabei, daß eine tatsächliche Einigung ohne rechtsgeschäftliche Bindung über den mit der Leistung bezweckten Erfolg zustandekomme. Eine Leistungskondiktion setze nicht voraus, daß zwischen den Parteien überhaupt keine Rechtsbeziehungen bestünden. Im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen, die Gespräche zwischen den Streitparteien und der A*** "P*** N***" über die strittigen Leistungen und die Empfehlung, die Kanäle zu errichten, um die Schäden zu minimieren, habe die klagende Partei nach der Übung des redlichen Verkehrs von der beklagten Partei erwarten können, daß diese den Anspruch auf das Entgelt gegenüber der A*** "P*** N***" geltend mache und so wie auf Grund der Bedingungen des Hauptvertrages das Entgelt nach Erhalt weiterleite. Die Erwartung sofortiger Bezahlung habe die klagende Partei nicht haben dürfen, weil sie in diesem Falle besser als im Falle des von ihr angestrebten Nachtragsauftrages gestellt gewesen wäre, welchen die beklagte Partei, die auch keinen Zwischengewinn erlangt hätte, nicht erteilt habe. Da sich die beklagte Partei bisher entsprechend dem Geschäftszweck verhalten habe, stehe der klagenden Partei ihr gegenüber noch kein Kondiktionsanspruch zu. Dieser setze voraus, daß der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe und sei zB dann gegeben, wenn die beklagte Partei ein für die Leistungen der klagenden Partei bezogenes Entgelt nicht weiterleite. Im Hinblick auf die festgestellte Zweckbeziehung stelle die Annahme der Leistung der klagenden Partei durch die beklagte Partei auch keine nachträgliche Genehmigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Eine solche setze im übrigen einen klaren überwiegenden Vorteil der beklagten Partei voraus, also daß sie durch die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht schlechter gestellt wäre als bei der angestrebten Erteilung des Nachtragsauftrages. Der behauptete Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz ihres Aufwandes sei daher durch die aus dem Auftrag vom 20. Jänner 1983/3.Februar 1983 zu entnehmende Zahlungsbedingung begrenzt.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 aF ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionswerberin bringt vor, auch die beklagte Partei habe gegenüber der A*** "P*** N***" den Standpunkt eingenommen, daß die Hängekanäle nicht vom Pauschalauftrag der A*** "P*** Nord" erfaßt seien. Hieraus sei abzuleiten, daß die Streitteile die Herstellung der Hängekanäle auf eine vertragliche Basis stellen wollten. Für einen redlichen Erklärungsempfänger sei die "Empfehlung" der beklagten Partei eine Willenserklärung, welche vertragliche Wirkungen enthalten habe. Es sei völlig ausgeschlossen anzunehmen, die beklagte Partei habe die klagende Partei auf bloße Ansprüche auf Bereicherung oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag verweisen wollen. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Bedingungen des Hauptauftrages hätten auch für einen Nachtragsauftrag Geltung, sei verfehlt. Die hiefür zitierte Entscheidung JBl 1970, 251, 254, betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Der streitgegenständliche Fall einer von allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängigen vertraglichen Regelung könne nur nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles gelöst werden, eine mechanische Anwendung von Bedingungen eines Hauptauftrages auch auf den Nachtragsauftrag sei nicht zulässig. Die Frage des erhobenen Bereicherungsanspruches sei dahin zu lösen, daß die Leistung der klagenden Partei der beklagten Partei "zugutegekommen" sei, da hiedurch für sie entweder die Möglichkeit einer Leistungsklage gegen die A*** "P*** N***" geschaffen worden sei oder sie sich gegenüber der A*** "P*** N***" zumindest vertragskonform im Sinne des Hauptauftrages verhalten habe und somit bereichert erscheine. Es liege schließlich aber auch eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag vor, da die Leistung der klagenden Partei zu einer dem Willen des Geschäftsherrn, das ist der beklagten Partei, entsprechenden Wertvermehrung geführt habe. Die beklagte Partei sei durch diese Leistung in die Lage versetzt worden, ihrerseits gegen die A*** eine Leistungsklage einzubringen, zumindest habe sie sich gegenüber der A*** "P*** N***" vertragskonform verhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis im Sinne des hilfsweie gestellten Aufhebungsantrages gerechtfertigt.

In der Klage brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei habe im Zuge der Herstellung des Gewerkes entgegen dem Auftragsinhalt die Ansicht vertreten, daß die klagende Partei den Hängekanal im Rahmen des Pauschalpreises erstellen müsse. Diesem Verlangen sei sie, die klagende Partei, unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes nur deshalb nachgekommen, um "zur allgemeinen Schadensminderung in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben beizutragen". Die beklagte Partei habe diesen Vorbehalt ohne Präjudiz für ihren eigenen Standpunkt akzeptiert und daraufhin habe sie, die klagende Partei, die Verlegung des Hängekanals durchgeführt. Demgegenüber beantragte die beklagte Partei die Klageabweisung mit der Begründung, daß die Herstellung des Hängekanals in dem von ihr "deckungsgleich" an die klagende Partei weitergegebenen Auftrag der A*** P*** N*** und somit auch im vereinbarten

Pauschalpreis bereits enthalten gewesen sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte habe sie, die beklagte Partei, der klagenden Partei die Herstellung des Hängekanals "empfohlen", ohne einen Auftrag zu erteilen, und diese als vertragsgemäße Leistung angenommen, aber ihrerseits vorsorglich die Kosten des Hängekanals gegenüber der A*** P*** N*** geltend gemacht. In Übereinstimmung mit diesem beiderseitigen Vorbringen wurde von den Vorinstanzen festgestellt, daß die beklagte Partei zwar ihrerseits den Standpunkt ihres Auftraggebers A*** P*** N***, die Errichtung der Hängekanäle sei von dem ihr erteilten Auftrag mitumfaßt, bestritten, aus Vorsichtsgründen jedoch gegenüber der klagenden Partei als ihrem Auftragnehmer ebenfalls geltend gemacht hat, diese Herstellung der Hängekanäle sei in dem ihr deckungsgleich weitergegebenen Auftrag enthalten und durch den zwischen den Streitteilen vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. Die beklagte Partei empfahl der klagenden Partei, "die Kanäle inzwischen auszuführen, um den Schaden zu minimieren".

Dem Berufungsgericht ist zunächst entgegen der Ansicht der Revisionswerberin darin zu folgen, daß die an die klagende Partei gerichtete Empfehlung der beklagten Partei, die Hängekanäle vorerst herzustellen, um den Schaden zu minimieren, keinesfalls als Erteilung eines gesonderten Auftrages zur Errichtung dieser Hängekanäle gewertet werden kann. Eine solche Auslegung verbietet schon der Wortsinn der Erklärung, sie wäre aber auch im Hinblick auf den von der beklagten Partei wenngleich nur vorsichtshalber jedoch ausdrücklich weiters geäußerten Rechtsstandpunkt, die Hängekanäle seien Bestandteil des zwischen den Streitteilen unter Festsetzung eines Pauschalpreises abgeschlossenen Werkvertrages, jedenfalls unzulässig. Mangelt es solcherart an einem vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei, so ist zu prüfen, ob und inwieweit der von ihr zur Begründung des Klagebegehrens hilfsweise geltend gemachte Rechtsgrund der Bereicherung vorliegt.

Gemäß § 1432 ABGB kann derjenige, der eine Zahlung oder Leistung erbringt, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist, sie auch nicht zurückfordern (vgl. hiezu Wilburg in Klang2 VI 457 f; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1432; Koziol-Welser8 I 392). Diese Bestimmung gilt nach der ständigen Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Zahlung der Nichtschuld unter Vorbehalt erfolgte (JBl. 1963, 388; SZ 52/98; 6 Ob 719,720/87 ua). In diesem Falle steht also die Bereicherungsklage nach § 1431 ABGB offen. Da die klagende Partei ihre Leistung an die beklagte Partei nur ter Vorbehalt und Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - nämlich, daß sie nicht zum vereinbarten Auftragsumfang gehörten - erbrachte, ist sie somit, obschon sie stets ihre mangelnde Leistungspflicht behauptete, durch die Bestimmung des § 1432 ABGB nicht gehindert, gegenüber der beklagten Partei den Rechtsgrund der Bereicherung geltend zu machen. Dieser ihr Vorbehalt konnte sich notwendig nur auf die Erbringung der Leistung als eine auf Grund des Vertrages geschuldete Leistung beziehen. Im Hinblick auf diesen Rechtsgrund der von der beklagten Partei auch als vertragsgemäß entgegengenommenen Leistung (ON 36, AS 198) gilt bei der Rückabwicklung die beklagte Partei als Leistungsempfänger (vgl. Koziol-Welser aaO, 394, 393). Die Leistung bewirkte, soweit sie außerhalb des Vertragsverhältnisses lag, eine Vermögensverschiebung zugunsten der beklagten Partei, da diese hiemit durch die klagende Partei als ihrem zur Leistung ausdrücklich beauftragten Erfüllungsgehilfen gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber A*** P*** N*** entweder eine Schuld erfüllte oder mangels einer solchen Schuldverpflichtung aus der unter Vorbehalt vom Erfüllungsgehilfen erbrachten Leistung jedenfalls eine Forderung auf angemessenes Entgelt (vgl. Wilburg aaO, 477) erwarb. Ein somit grundsätzlich möglicher Bereicherungsanspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei erschiene entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch die Zahlungsbedingungen des zwischen den Streitteilen bestehenden Werkvertrages nicht beschränkt. Es lag an der beklagten Partei, das Nachtragsoffert der klagenden Partei zu den Bedingungen des bestehenden Vertrages anzunehmen. Dies ist nicht geschehen. Auch eine Vereinbarung über die Fälligkeit eines außervertraglichen Entgeltanspruches wurde von den Streitteilen nicht getroffen. Die Rückabwicklung der behauptetermaßen grundlosen Leistung kann daher ohne Bedachtnahme auf die Vertragsbeziehungen der Streitteile und das sonstige Verhalten der beklagten Partei begehrt werden. Es ist daher weiters zu prüfen, ob eine solche rechtsgrundlose Leistung vorliegt.

Das Erstgericht stützte seine Feststellung, die Errichtung der Hängekanäle sei nicht Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrages, auf die Ausführungen des Sachverständigen, der ausschließlich durch Auslegung der schriftlichen Auftragsunterlagen - die Frage der Hängekanäle war von den Beteiligten bei der Auftragserteilung nicht erörtert worden, so daß sonstige Beweismittel fehlen - zu diesem Ergebnis gekommen war. Das Berufungsgericht erklärte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, im Hinblick auf seine abweichende

Rechtsansicht - mangelnde Fälligkeit eines allfälligen Klageanspruches - erübrige sich eine nähere Erörterung dieses Auslegungsergebnisses.

Grundsätzlich gehört die rechtliche Würdigung der in Urkunden enthaltenen Willenserklärungen zur rechtlichen Beurteilung. Lediglich dann, wenn die hinter diesen Erklärungen stehende Parteienabsicht erforscht wird und zu diesem Zwecke andere Beweismittel herangezogen werden, handelt es sich um tatsächliche und daher im Rahmen der Rechtsrüge nicht überprüfbare Feststellungen (EvBl 1959/184; SZ 43/175; SZ 25/198 uva). In der Beurteilung des Sachverständigen, aus dem Urkundeninhalt ergebe sich hinsichtlich der Hängekanäle keine Auftragserteilung, liegt aber keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung. Sie wurde auch vom Erstgericht übernommen und ist im Revisionsverfahren überprüfbar (Fasching III 471; 5 Ob 247/70 ua).

Der Oberste Gerichtshof kommt bei der Auslegung der maßgeblichen Auftragsunterlagen zu nachstehendem Ergebnis:

In der von der klagenden Partei am 2.Februar 1983 unterfertigten schriftlichen Auftragsbestätigung vom 20.Jänner 1983 (Beilage ./1) wurden die sieben Urkunden angeführt, die ausdrücklich in der angeführten Reihenfolge die Grundlage des Vertrages bildeten, und zwar an erster Stelle das Schreiben der A*** P*** N*** an die beklagte Partei vom 30.November 1982, das mit "Leistungsbeschreibung Heizung, Lüfung, Sanitärinstallation" überschrieben ist, vier Punkte aufweist und dessen Punkt 3) "Sonstige Leistung gemäß Leistungsbuch" darauf hinweist, daß im Pauschalpreis ua enthalten ist:

"Ordner II Punkt 3.2.1.6.

Kanalisation

Abfalleitungen (PVC oder Guss "bis O.K. Kellerfußboden bzw. O.K.

Gelände".

An fünfter Stelle der Auftragsbestätigung stehen "Die Bedingungen Arch. G*** Blatt 155 bis 160 und 226 bis 229 (Beilage ./E)" und in weiterer Folge das Leistungsbuch Beilage F und die Projektpläne Beilage G.

Unbekämpft festgestellt wurde, daß das Blatt 226 der klagenden Partei tatsächlich zugekommen war. Dieses Blatt 226 aus dem Leistungsbuch Arch. G*** weist folgende Gliederung auf:

                                          3.2.1.6.

                                          K***

Pl 025 - 027 Die Ausführung erfolgt unter

         Anpassung an die örtlichen Ge-

         gebenheiten nach den von der

         MA 30 am 21.7.1982 vidierten

         Plänen...... Die Original-Parie

         wird bis zur Übergabe des Ge-

         samtobjektes dem Auftragnehmer

         zur Verfügung gestellt. Der Auf-

         traggeber erhält sie gemeinsam

         mit dem positiven Kanalbefund

         und allfälligen, von der MA 30

         vidierten Auswechslungs- oder

         Ergänzungsplänen zurück.

         Hängende Leitungen unter der

         Kellerdecke sind aus Guß-Rohren. G***

                                          ca. 250 lfm

                                          NW 150 und

                                          125

         Liegende Leitungen......

         Putzstücke in hängenden          P***

         Leitungen mit 40 bis 60 cm       ca 45 Stk.

         Deckenfreiheit werden 45 Grad    NW 150 und

         verdreht eingebaut.              125

         Das im Abschnitt "Außenanlagen"  E***

         als A bezeichnete Kanalsystem... L***

         Dann wird es als Hängeleitung

         im Keller geführt."

Aus diesem Inhalt des nach der Auftragsbestätigung eine selbständige Vertragsgrundlage darstellenden Leistungsblattes 226 geht - im Widerspruch zum Standpunkt der klagenden

Partei - eindeutig hervor, daß in dem hierin genannten Ausmaß hängende Leitungen herzustellen waren. Da es ebenfalls mit der Position "3.2.1.6. Kanalisation" bezeichnet ist, wird hiedurch ausdrücklich auf den in der Leistungsbeschreibung unter "Ordner II

3.2.1.6. Kanalisation......" enthaltenen Leistungspunkt Bezug genommen und dieser solcherart erweitert. Der Sachverständige erklärte demgegenüber als Auftragsgrundlage nur die Leistungsbeschreibung und die Pläne. Seine in ON 36, AS 199 geäußerte Ansicht, das Leistungsblatt 226 sei nur so zu verstehen, "daß bei Vorlage der Kanalpläne auf die Einmündung der Abfallstränge bei deren Führung in die Kanalisation Rücksicht zu nehmen ist", erscheint überhaupt unverständlich, weil es zu einer solchen Bedachtnahme nicht der Anführung dieses Leistungsblattes als Vertragsgrundlage und seiner Übergabe, sondern nur der Übergabe der entsprechenden Pläne bedurft hätte. Aus diesem Grunde ist auch der Umstand, daß der der klagenden Partei bei der Auftragserteilung übergebene Plan ./D insoweit unvollständig war, als hierin die Höhenquoten für die Situierung der Hängeleitung nicht angegeben waren, ohne Bedeutung, weil diesbezüglich lediglich eine Anfrage bzw. Planergänzung erforderlich schien. Da Abfalleitungen in den Leistungsblättern überhaupt nicht vorkommen und auch keine Feststellung über die tatsächliche Herstellung solcher Leitungen getroffen wurde, liegt im übrigen der Schluß nahe, daß Punkt 3.2.1.6. überhaupt allein durch den Inhalt des Leistungsblattes 226 seine konkrete Bestimmung erhält. Dafür spricht auch, daß sich dieser Leistungspunkt 3.2.1.6. selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen (siehe ON 34, AS 184) ohnehin genau mit dem Leistungsblatt 226 deckt, wenn in ihm das Wort Abfalleitungen durch das Wort Abflußleitungen ersetzt, also bloß ein Schreibfehler unterstellt wird.

Auf der Grundlage, daß das Leistungsblatt 226 gemäß der Auftragsbestätigung vom 2.Februar 1983 einen wesentlichen Bestandteil der Auftragsunterlagen bildet, trifft die klagende Partei somit im Rahmen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrages die Pflicht, in dem in diesem Leistungsblatt genannten Umfang auch Hängekanäle herzustellen. Die Leistungsblätter 490 und 491 der "Bedingungen Arch. G***" sind dagegen mangels Anführung in der Auftragsbestätigung vom 2.Februar 1983 und Fehlens einer sonstigen diesbezüglichen Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil geworden. Die auf die hierin vorgesehenen Hängekanäle entfallenden Herstellungskosten sind daher von der zwischen den Streitteilen getroffenen Pauschalentgeltvereinbarung nicht erfaßt. In diesem Umfange ist im Sinne der obenstehenden grundsätzlichen Darlegungen das auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützte Klagebegehren demnach berechtigt.

Da sich aus dem Klagevorbringen keine Aufgliederung der einerseits gemäß dem Leistungsblatt 226 und andererseits gemäß den Leistungsblättern 490 und 491 erbrachten Leistungen ergibt und auch die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Aufnahme der erforderlichen Beweise die entsprechenden Feststellungen zu treffen und sodann über die Rechtssache neu zu entscheiden haben.

Der Revision war somit spruchgemäß Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E19570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00509.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19900118_OGH0002_0080OB00509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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