Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Eine Entscheidung, durch die eine Änderung festgesetzter Rentenleistungen wegen Änderung der Verhältnisse ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung. Es kann daher auf Grund berechtigter Einwendungen nach § 35 EO ein solcher Anspruch auch von einem vor Klagseinbringung liegenden Zeitpunkt als erloschen erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001326Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0030OB00135_7000000_002