Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Eine Entscheidung, durch die eine Änderung festgesetzter Rentenleistungen wegen Änderung der Verhältnisse ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung. Es kann daher auf Grund berechtigter Einwendungen nach § 35 EO ein solcher Anspruch auch von einem vor Klagseinbringung liegenden Zeitpunkt als erloschen erklärt werden.Eine Entscheidung, durch die eine Änderung festgesetzter Rentenleistungen wegen Änderung der Verhältnisse ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung. Es kann daher auf Grund berechtigter Einwendungen nach Paragraph 35, EO ein solcher Anspruch auch von einem vor Klagseinbringung liegenden Zeitpunkt als erloschen erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001326Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0030OB00135_7000000_002