Norm
B-VG Art87 Abs2 letzter SatzRechtssatz
Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprüfbar und begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO.Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprüfbar und begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023