RS OGH 1970/12/2 5Ob243/70, 5Ob111/73, 6Ob159/73, 3Ob528/79, 4Ob558/81, 1Ob570/82, 1Ob620/83, 5Ob533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1061
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1169
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

Rechtssatz

Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, dass er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 243/70
    Veröff: SZ 43/220 = EvBl 1971/176 S 321 = JBl 1971,302
  • 5 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 111/73
    nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. (T1)
  • 6 Ob 159/73
    Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 159/73
    Vgl auch; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Zu diesen Eigenschaften einer Ware gehört es auch, dass Geräte, bei deren Verwendung eine Gefährdung der Benützer eintreten kann, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit hintanzuhalten. Vertreibt ein Händler in seinem Geschäft Haushaltsleitern, muss er beurteilen können, ob die von ihm angebotenen Leitern so beschaffen sind, dass ihre Benützung ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit möglich ist. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T2) Veröff: SZ 46/79
  • 3 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79
    Auch; Beisatz: Herstellerhaftung gegenüber dem die Anlage plangemäß selbst aufstellenden Liftunternehmer wegen wohl auftragsgemäß gedeckter Minderlieferung (Teil nicht Lieferung) von der behördlichen Genehmigung zugrundeliegende Sicherheitsvorrichtungen für Unfall eines Schifahrgastes. (T3)
  • 4 Ob 558/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81
    Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194
  • 1 Ob 570/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 570/82
    nur T1
  • 1 Ob 620/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 620/83
    Beisatz: Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles. (T4)
  • 5 Ob 533/83
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 533/83
    nur T1
  • 8 Ob 573/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 573/93
    nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. (T5)
  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/105
  • 6 Ob 13/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 13/00f
    nur T5; nur: Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. (T6); Beisatz: Der Verkäufer trifft daher auch die Haftung für die vom Käufer selbst, aber unter seiner Aufsicht durchgeführten Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich, sollten diese mangelhaft und schadenskausal gewesen sein. (T7)
  • 7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    Ähnlich; nur T5; Veröff: SZ 74/62
  • 1 Ob 190/02a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 190/02a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft. (T8)
  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    Ähnlich; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob ein solcher Wissensvorsprung des Verkäufers tatsächlich bestand, sondern vielmehr, ob er gegenüber dem Käufer behauptet oder sonst zum Ausdruck gebracht wurde, was im vorliegenden Fall nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann, hatte der Käufer doch von der Existenz von Polypropylenfasern als Mittel zur Festigung von Beton vor der Empfehlung durch den Verkäufer noch nie etwas gehört und war dieser insoweit als Berater des erkennbar uninformierten Käufers aufgetreten. (T9); Veröff: SZ 2002/158
  • 2 Ob 201/04d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 201/04d
    Auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbunden Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. (T10)
  • 5 Ob 92/07a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 92/07a
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. (T11); Beisatz: Hier: Eignung eines bestimmten Natursteines zur Verlegung in Nassräumen. (T12)
  • 2 Ob 92/08f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 92/08f
    Vgl; Beisatz: Geht von einem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben. (T13)
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Vgl auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. (T14)
  • 1 Ob 56/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 56/17t
    nur T5; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T15)
    Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T16)
  • 3 Ob 21/19p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 21/19p
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten