TE OGH 1973/8/30 6Ob159/73

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Veröffentlicht am 30.08.1973
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Norm

ABGB §881
ABGB §1295
ABGB §1299
ABGB §1313a

Kopf

SZ 46/79

Spruch

Einem Fachhändler, der in seinem Unternehmen Haushaltsleitern verkauft, obliegt als verfragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen; solche sind Personen, die eine gekaufte Leiter bestimmungsgemäß benützen oder für eine auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vornehmen

Bei Fehlen von Ö-Normen können auch im Fachhandel bekannte Deutsche Industrienormen Anhaltspunkte für den - zumindest konkludent zustandegekommenen - Inhalt von Vertragsvereinbarungen bilden

OGH 30. August 1973, 6 Ob 159/73 (OLG Wien 1 R 45/73; HG Wien 27 Cg 152/71. Vgl. auch die unter Nr. 121 veröffentlichte Entscheidung.

Text

Die Klägerin begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes die Verurteilung des Beklagten zur Leistung eines Schmerzengeldes und Fahrtkosteneisatzes von zusammen 60.500 S samt Anhang und die Feststellung, daß der Beklagte ihr für alle künftigen Schäden aus dem Unfallsereignis vom 15. Dezember 1970 hafte. Sie brachte im wesentlichen vor, der Beklagte habe ihm Rahmen seines Gewerbebetriebes am 28. Feber 1970 ihrem Schwiegersohn eine siebenstufige Metalleiter verkauft, wobei die Benützung durch die im Haushalt des Käufers tätig werdenden Personen ausdrücklich als Verwendungszweck genannt worden sei. Die Klägerin lebe seit vielen Jahren im Haushalt des Käufers. Sie führe den Haushalt gemeinsam mit ihrer Tochter. Am 15. Dezember 1970 sei ein Arbeiter der Firma H bei der Montage eines Vorhanges von der Leiter, welche sich plötzlich durchgebogen habe, gestürzt. Er sei dabei auf die zum Zwecke von Handreichungen neben der Leiter stehende Klägerin gefallen, welche dadurch einen Bruch des Schienbeinkopfes erlitten habe. Zum Unfall sei es gekommen, weil die Leiter fehlerhaft konstruiert oder mangelhaft hergestellt und vom Beklagten nicht entsprechend untersucht worden sei. Der Käufer der Leiter habe der Klägerin nach dem Unfall alle seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten abgetreten.

Der Beklagte stellte außer Streit, daß die Klägerin durch den Unfall eine Körperverletzung erlitten hat und ihr ein Schaden von mindestens 1 S erwachsen ist. Er beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, derartige Leitern schon seit geraumer Zeit zu verkaufen, ohne daß es jemals eine Reklamation gegeben habe. Er habe sich beim ersten Erwerb einer derartigen Leiter von deren Brauchbarkeit und Mängelfreiheit überzeugt. Die Leiter sei im Unfallszeitpunkt bereits zehn Monate im Gebrauch gestanden. Zum Unfall sei es wegen der ungleichmäßigen Belastung der Leiter gekommen. Die Klägerin sei beim Unfall mit der Leiter nicht in Kontakt gestanden. Der Käufer wäre verpflichtet gewesen, eine Belastungsprobe vorzunehmen.

Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von 60.500 S als dem Gründe nach zu Recht bestehend und stellte fest, daß der Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Unfallsereignis vom 15. Dezember 1970 ersatzpflichtig sei. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Am 28. Feber 1970 kaufte Dr. Gerhard N als langjähriger Kunde beim Beklagten eine Stufenstehleiter aus verchromtem Eisenstahlrohr, um sie in seinem Haushalt zu verwenden. Er gab den beabsichtigten Verwendungszweck beim Kauf an. Im gemeinsamen Haushalt mit Dr. Gerhard N leben seine Gattin und seine Schwiegermutter, die Klägerin. Die Leiter wurde in der Folge im Haushalt fallweise von Dr. Gerhard N und seiner Gattin, welche beide zirka je 100 kg wiegen, benützt; es ereignete sich kein Zwischenfall. Dr. Gerhard N bestieg nie das Plateau der Leiter. Am 15. Dezember 1970 montierte ein Arbeiter der Firma H & N in der Wohnung Dr. Gerhard N Karniesen und Vorhänge. Zu diesem Zweck bestieg der zirka 103 kg schwere Albrecht N zirka fünfzehnmal die genannte Leiter. Er stand vor dem Unfall ungefähr eine Stunde lang auf deren Plateau. Als er in der Küche auf dem Plateau der Leiter stand, um eine Karniese einzuhängen, gab die Leiter unter ihm nach, die Leiterarme gingen auseinander, verbogen sich und Albrecht N stürzte auf die zum Zwecke von Handreichungen neben der Leiter stehende Klägerin. Die Klägerin trug einen Bruch des rechten Schienbeinkopfes davon. Der Boden der Küche besteht aus Plastikfliesen.

Der Beklagte verkauft seit drei bis vier Jahren Leitern der von Dr. Gerhard N gekauften Art, welche er von der Firma C bezieht. Er setzte in dieser Zeit Hunderte solcher Leitern ab, und es ergaben sich außer dem gegenständlichen Fall keine Anstände. Auch im Unternehmen des Beklagten werden derartige Leitern verwendet. Sie wurden nie von Vertretern des Arbeitsinspektorates, welche laufend Überprüfungen des Betriebes durchführten, beanstandet. Angestellte des Beklagten sehen sich die vom Erzeuger einlangenden Leitern an, machen aber keine Belastungsproben.

Bei der Leiter handelt es sich um eine Haushaltsleiter aus verchromtem, rundem Eisenstahlrohr, eine sogenannte Stufenstehleiter mit einschließlich der Plattform sieben Hartholzstufen. Bei ihr fehlen nach der im Fachhandel bekannten DIN 4566 März 1963 folgende Sicherheitselemente: Es ist keine Spreizsicherung durch zwischen Steg und Stützschenkel gespannte zwei Knotenketten (Seile oder Gurten) vorhanden. Es besteht keine Stützschenkelsicherung, welche bei Leitern mit mehr als fünf Stufen notwendig ist. Es fehlt entweder eine Diagonalverstrebung oder eine dritte Querstrebe. Die Brücke der Leiter besteht aus drei je 85 mm breiten Buchenbrettern, die mit einer gepreßten Blechschiene mit je einem eisernen Drahtstifte von 16 mm Länge und 2 mm Durchmesser pro Brettseite im Hirnholz und an der Unterseite mit genagelten U-Klammern miteinander verbunden sind. Der Brückenheber aus Eisen- (Stahl-) draht von 4.2 mm Durchmesser ist mit einer Blechlasche am Mittelbrett befestigt und die schräg auseinandergestellten Enden sind über die obere Auflager- und Querstrebe der Stützholme einfach umgebogen, ohne eingeschlossenes, unverrückbares Gelenk zu bilden. Ein nur an einer Seite angebrachter Blechhaken fördert bei Belastung eine

Verdrehung bzw. Verwindung der Holmpaare. Die Muttern an der Brückenheberlasche lockern sich leicht. Durch die zu schwachen bzw. nicht vorhandenen Sicherheitselemente rutschten die Holme der Leiter auseinander. Der verhältnismäßig geringe Widerstand der Brücke hielt den durch die Belastung entstandenen Kräften nicht stand, die Brückenhalterung zerriß. Außerdem verbog sich der schwache Einklinkhaken. Die Leiter kam aus dem Gleichgewicht, verbog und verdrehte sich und brach zusammen. Leitern dieser Art sollen eine Einzellast von 150 kg an ungünstigster Stelle aushalten. Die enormen Kräfte, welche bei höheren Leitern, wie etwa einer siebenstufigen, auftreten, konnten im gegenständlichen Fall durch das vorhandene kleine statische Dreieck nicht aufgenommen werden. Der glatte Plastikboden tat, da die Leiter keine rutschsicheren Holmfüße hat, das übrige. Die Holmfüße knickten durch die Schräglage und die Durchbiegemöglichkeit der ungesicherten Holme auseinander, bis es zum Zusammenbruch der Leiter kam. Eine zusätzliche gefährliche Verdrehung der Konstruktion bewirkte der einseitig angebrachte Blechhaken bei der Brücke, der nur das ungewollte Zusammenklappen der aufgestellten Leiter verhindern sollte. Bei Vorhandensein der fehlenden Sicherheitselemente wären die festgestellten Demornierungen nicht entstanden. Ein Laie kann an der Leiter keine Mängel feststellen. Dr. Gerhard N hat alle ihm gegen den Beklagten zustehenden Anspruche aus dem Kaufvertag an die Klägerin abgetreten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte hätte als Fachmann die festgestellten Mängel der Leiter erkennen müssen, da einerseits im Fachhandel die DIN 4566 bekannt sei, andererseits aber auch § 31 der Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. 265/1951 i. d. F., BGBl. 32/1962, vorschreibe, daß Doppelleitern eine geeignete Sicherung gegen das Auseinandergleiten der Leiterarme haben mußten. Wenn auch der Käufer keine vom Schutzbereich der genannten Norm erfaßte Person sei, hätten ihm gegenüber doch auf Grund der allgemeinen Nebenpflichten bei Vertragsabschluß dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu gelten. Der Beklagte hätte daher eine solche mangelhafte Leiter nicht verkaufen dürfen oder den Käufer. Über die vorhandenen Mängel aufklären müssen. Der Klägerin stehe ein unmittelbarer Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu, da ihr Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sei. Der Kaufvertrag über die Leiter äußere seine Schutzwirkung gegenüber allen zum Haushalt des Käufers gehörigen Personen. Eine Verpflichtung des Käufers, die Leiter einer Belastungsprobe zu unterziehen, bestehe nicht. Es sei vielmehr Sache des Verkäufers als Fachmann, eine entsprechende Leiter zu liefern. Die Ö-Norm und die DIN seien zwar zwischen den Vertragspartnern nicht vereinbart gewesen, böten jedoch einen Maßstab für die Sorgfaltspflicht des Fachhändlers.

Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über die Ursachen des Zusammenbrechens der Leiter, welche es für nicht entscheidungswesentlich hielt, und führte in rechtlicher Hinsicht aus, Dritte würden vom Vertrag dann mitgeschützt, wenn ihr Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sei und sie vom Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt worden seien oder wenn der Vertragspartner an ihnen ein sichtbares Interesse habe oder ihnen gegenüber offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet sei. Da die Leiter für den Gebrauch im Haushalt gekauft, dies bei Vertragsabschluß zum Ausdruck gebracht worden sei und die Klägerin zum Haushalt des Käufers der Leiter gehöre, werde auch sie vom Vertrag geschützt. Die bestimmungsgemäße Benützung einer Haushaltsleiter schließe ein, daß häufig neben der Leiter eine weitere Person stehe, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen. Werde eine solche Person beschädigt, handle es sich um Folgen des schuldhaften Verhaltens, mit denen abstrakt gerechnet werden müsse. Der Schutzzweck der Norm diene daher auch dem Schutz der durch ein Zusammenbrechen der Leiter gefährdeten Hilfsperson. Für die Haftung des Beklagten fehle es aber an dem nach § 932 Abs. 1 letzter Satz bzw. den §§ 1293 ff. ABGB erforderlichen Verschulden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der Beklagte nicht für jeden Fehler der von ihm verkauften Leiter, sondern nur für solche Schäden hafte, welche durch Mangel entstanden seien, welche er gekannt habe oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Derartiges sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Umstand, daß die Leiter nicht den Sicherheitsvorschriften der im Fachhandel bekannten DIN 4566 entsprochen habe, könne nicht zwingend geschlossen werden, der Beklagte habe die Gefährlichkeit der Leiter erkennen müssen. Bei den DIN handle es sich weder um inländische noch um ausländische Gesetzesvorschriften, sondern um Normen, welche zu ihrer Anwendung der Willensübereinstimmung der Vertragspartner bedürfen. Für den österreichischen Rechtsbereich entsprächen den DIN die Ö- Normen. Schon aus diesem Gründe könne nicht gesagt werden, daß eine den Bestimmungen der DIN nicht entsprechende Leiter mangelhaft oder gefährlich sein müsse. Die Bestimmungen der DIN könnten für die Beantwortung der Frage, ob auf seiten des Beklagten eine Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt vorliege, schon deshalb nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil die Sicherheitsvorkehrungen auf allen Gebieten der Technik in den verschiedenen Ländern verschieden groß seien. Es wäre zwar denkbar, daß gerade die DIN auf dem Gebiete des Leiterbaues entweder nur das Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen enthalten und dies einem Fachhändler allgemein bekannt sein müsse oder daß üblicherweise in Österreich diesen Normen nicht entsprechende Leitern nicht vertrieben werden, was eine Verpflichtung des Beklagten zu erhöhter Sorgfalt und Prüfung bewirken könnte. Derartiges sei nicht behauptet worden und es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben. Vielmehr ergebe sich aus dem unter Beilage IV erliegenden Artikel, daß auch von anderen Firmen der DIN nicht entsprechende Leitern vertrieben werden. Aus den Bestimmungen der ADNSchV könne ein Verschulden des Beklagten ebenfalls nicht abgeleitet werden. § 31 Abs. 1 dieser Verordnung besage nur, daß Doppelleitern eine geeignete Sicherheit gegen Auseinandergleiten der Leiterarme haben müßten, ohne auszuführen, worin diese Sicherheit zu bestehen habe. Eine solche Sicherung gegen das Auseinandergleiten stelle bei der Stufenstehleiter auch die sogenannte Sicherheitsbrücke dar. Es fehle eine Feststellung, der Beklagte als Verkäufer hätte wissen müssen, daß bei Leitern mit mehr als fünf Stufen nur bei Anbringung einer Stützsicherung mit Hilfe von zwei knotigen Ketten und einer Stützschenkelsicherung durch eine Diagonalverstrebung oder eine dritte Querstrebe eine Sicherheit gegen Unfälle gegeben wäre. Wenn der Sachverständige meinte, dem Verkäufer müsse schon beim Ankauf der Leitern auffallen, daß hier etwas fehle, berufe der Sachverständige sich hiebei auf die ADNSchV, welcher die Art der Sicherung nicht zu entnehmen sei, sowie darauf, daß jeder Gewerbeinspektor eine Kettensicherung verlange oder auf die Norm verweise. Diese Argumente seien nicht stichhältig, weil festgestellt sei, daß im Betrieb des Beklagten derartige Leitern verwendet würden und niemals vom Arbeitsinspektorat beanstandet worden seien. Die Ö-Norm 5120 beziehe sich nur auf Doppelleitern aus Holz, während für Metalleitern eine Ö-Norm überhaupt nicht existiere. Schließlich könne bei der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, nicht unbeachtet bleiben, daß er bereits mehrere hundert derartige Leitern verkauft habe und es niemals zu Reklamationen gekommen sei. Eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt durch den Beklagten oder seine Erfüllungsgehilfen sei daher zu verneinen. Es fehle an einem Verschulden des Beklagten am gegenständlichen Unfall, weshalb er für die Folgen nicht hafte.

Der Oberste Gerichtshof hob über Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zur rechtlichen Beurteilung ist vorweg festzuhalten, daß der vom Berufungsgericht auf die Lehre von Bydlinski gestützten Meinung, die Klägerin werde als Angehörige jenes Haushaltes, für welchen die Leiter zur Verwendung bestimmt war, vom Vertrag mitgeschützt, beizupflichten ist. Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtsprechung oblag dem Beklagten eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl. 1963, 570; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 236; Bydlinski, in JBl. 1960, 360). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß als solche der vertraglichen Leistung des Beklagten nahestehenden Personen jene in Betracht kommen, welche im Haushalt, in welchem die Leiter bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, die Leiter benützen. Zu diesen Personen gehören auch jene, welche neben der Leiter stehen, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen. Die Klägerin stand nicht zufällig neben der Leiter, sondern um bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Leiter mittätig zu sein.

Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Beklagten könne eine Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht nachgewiesen werden. Wenn der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang ausführt, die Verwendung des Begriffes Fachhandel sei "sprachlich verfehlt und jedenfalls nichtssagend, ist ihm zu erwidern, daß von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, angenommen werden muß, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Zu diesen Eigenschaften einer Ware gehört es auch, daß Geräte, bei deren Verwendung eine Gefährdung der Benützer eintreten kann, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit hintanzuhalten. Vertreibt ein Händler in seinem Geschäft Haushaltsleitern, muß er beurteilen können, ob die von ihm angebotenen Leitern so beschaffen sind, daß ihre Benützung ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit möglich ist. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen (vgl. SZ 43/220).

Es trifft zwar zu, daß mit dem Hinweis auf die DIN 4566 allein die Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt durch den Beklagten nicht begrundet werden kann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die DIN 4566 "eben als Norm gelte". Den deutschen Normen entsprechen in Österreich die Ö-Normen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, stellen die Ö-Normen Richtlinien dar, die als Vertragsbestandteile dienen sollen. Soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben sie insoweit Bedeutung, als sie - zumindest konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden (JBl. 1972, 569; 5 Ob 106/73). Daß für den Handel mit Metalleitern die dem Fachhandel bekannte DIN 4566 für verbindlich erklärt worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dennoch kann die Feststellung nicht unberücksichtigt bleiben, daß die DIN 4566 dem Fachhandel bekannt ist. Da der Beklagte im Rahmen seines Handelsgewerbes Metallstehleitern feilhielt, hatte er diese auf ihre Sicherheitsvorkehrungen gegen die Gefährdung der Benützer zu überprüfen. Mit Recht hat das Erstgericht darauf verwiesen, daß für diese Prüfung die im einschlägigen Handel bekannte DIN 4566 einen Anhaltspunkt bieten kann. Daß eine siebenstufige Leiter schon wegen ihrer Höhe größere Sicherheitsvorkehrungen gegen die Gefahr des Auseinandergleitens der Leiterarme erfordert als eine fünfstufige, mußte der Beklagte erkennen können. Da die von ihm verkaufte siebenstufige Metallstehleiter keine der in der DIN 4566 geforderten Sicherheitsvorkehrungen aufwies und dies einem Händler, welcher Metallstehleitern vertreibt, auffallen mußte, hätte der Beklagte schon im Hinblick auf die festgestellte Beschaffenheit der Leiter (s. insbesondere die Ausführung des Brückenhebers, die Anbringung eines Blechhakens nur an einer Seite) und den Umstand, daß die von ihm angebotene Metallstehleiter an ungünstiger Stelle eine Belastung von 150 kg hätte aushalten sollen, prüfen müssen, ob andere Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um eine gefahrlose Benützung der Leiter auch durch Personen mit größerem Körpergewicht zu gewährleisten. Da der Beklagte eine derartige Prüfung unterlassen hat, wurde ihm vom Erstgericht mit Recht ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin angelastet.

Das Berufungsgericht hat, ausgehend von einer anderen Rechtsansicht, die Feststellungen des Erstgerichtes über die Ursachen des Zusammenbrechens der Leiter nicht übernommen. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.

Anmerkung

Z46079

Schlagworte

Deutsche Industrienormen, Fachhandel, Deutsche Industrienormen, Inhalt von Vertragsvereinbarungen, Fachhandel, Deutsche Industrienormen, Fachhändler, Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, Schutzpflicht, vertragliche Nebenpflicht eines Fachhändlers, - dritten, Personen gegenüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0060OB00159.73.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19730830_OGH0002_0060OB00159_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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