Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Demjenigen, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, steht kein Bereicherungsanspruch zu, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich ist (entgegen Meinung Wilburgs in Klang 2. Auflage VI, 453).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033820Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0060OB00296_7000000_001