RS OGH 1970/12/9 6Ob296/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1431 A

Rechtssatz

Demjenigen, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, steht kein Bereicherungsanspruch zu, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich ist (entgegen Meinung Wilburgs in Klang 2. Auflage VI, 453).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033820

Dokumentnummer

JJR_19701209_OGH0002_0060OB00296_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten