TE OGH 1970/12/9 6Ob296/70

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1431

Kopf

SZ 43/226

Spruch

Demjenigen, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, steht kein Bereicherungsanspruch in Form eines Entgeltes zu

OGH 9. Dezember 1970, 6 Ob 296/70 (LG Klagenfurt 2 R 299/70; BG Villach 6 C 176/70)

Text

Der Beklagte verkaufte im Herbst 1968 dem Johann M aus seinem Waldbesitz etwa 600 fm Fichtenrundholz am Stamm. Die erste Hälfte des Kaufpreises hätte M innerhalb von vierzehn Tagen nach Abmaß, die zweite binnen drei Monaten zu zahlen gehabt. Johann M beauftragte den Kläger mit der Schlägerung des Holzes. Er vereinbarte mit ihm einen Werklohn von 120 S je fm. Der Kläger schlägerte für M 277.202 fm. Davon wurden 161.202 fm von M nach der Vermessung abgeführt und weiterverkauft. Die restlichen vom Kläger geschlägerten 116 fm blieben im Wald des Beklagten liegen. Der Beklagte verkaufte dieses Holz später an den Holzhändler B. M hätte dem Beklagten für die

161.202 fm Holz 42.100 S zahlen sollen, er zahlte ihm hierauf aber nichts. Der Kläger bekam von M für die vorgenommenen Schlägerungsarbeiten nur 9000 S. Den Rest von 22.214.40 S klagte er ein. Er erwirkte gegen M ein Versäumungsurteil. Dieser zahlte aber trotzdem nichts.

Nunmehr begehrte der Kläger vom Beklagten 13.920 S an Schlägerungskosten für die erwähnten 116 fm Holz mit der Begründung, daß das geschlägerte und von M nicht übernommene Holz vereinbarungsgemäß in das Eigentum des Beklagten zurückgefallen sei; da dieser das Holz weiterverkauft habe, habe er dem Kläger die darauf entfallenden Schlägerungskosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, er sei zum Kläger in keinem Vertragsverhältnis gestanden. Ein solches habe nur zwischen dem Kläger und M bestanden. Somit sei ein Verwendungsanspruch ausgeschlossen. Auch von einer Bereicherung könne keine Rede sein, weil er von M den Kaufpreis nicht bekommen habe und somit geschädigt sei. Die 116 fm Holz seien für M weder vermessen noch gestempelt noch diesem übergeben worden. Es sei auch keine Vereinbarung über ein Zurückfallen des Eigentums an dem Holz an den Beklagten geschlossen worden.

Das Erstgericht erkannte i S des Klagebegehrens. Hinsichtlich des bestrittenen Sachverhaltes stellte es fest, daß die behauptete Vereinbarung, das dem M verkaufte Holz solle im Falle nicht zeitgerechter Abholung an den Beklagten zurückfallen, nicht als erwiesen angenommen werden könne.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus der Holzschlägerung zwar kein Verwendungs-, wohl aber ein Bereicherungsanspruch in Höhe des Schlägerungslohnes für 116 fm Holz zustehe. Der Kläger habe die Schlägerungsarbeiten für M in der irrigen Annahme erbracht, daß die Schlägerung auch diesem zugutekomme, während tatsächlich der Beklagte den wirtschaftlichen Vorteil der Arbeit in dem erwähnten Ausmaß, u zw für den Kläger unvorhergesehen, erlangt habe. Der Beklagte habe daher dem Kläger den dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zu entrichten.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht sah die vom Erstgericht getroffenen und unangefochten gebliebenen Feststellungen als ausreichend an, gelangte jedoch zu einer Abweisung des Klagebegehrens, weil es auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches, insbesondere eine unmittelbare Verschiebung zwischen den Vermögenssphären der Beteiligten, verneinte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Schwergewicht der Revision liegt in der Rechtsrüge, weil mit der Lösung der Rechtsfragen auch die Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ihre Erledigung finden. Daß der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Schlägerungsarbeiten, die er im Wald des Beklagten im Auftrag des Johann M durchgeführt hat, nicht auf die Bestimmung des § 1041 ABGB stützen kann, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt. Dagegen wird in der Revision auch nichts mehr vorgebracht. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß aus dem vorliegenden Sachverhalt auch kein Bereicherungsanspruch abzuleiten ist, weil er keinem der in den §§ 1431 bis 1435 ABGB normierten Tatbestände unterstellt werden kann, kann die Revision nichts anderes als einen Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes entgegensetzen, mit der sich das Berufungsgericht ausführlich befaßt und die es unter Hinweis auf den Umstand, daß sie in Lehre und Rechtsprechung keine tragfähige Stütze findet, als unhaltbar dargetan hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen (z B SZ 33/142, SZ 37/169 u a) mit der Frage auseinandergesetzt, ob demjenigen ein Bereicherungsanspruch zusteht, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, und er hat einen solchen ständig verneint, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich war. In diesem Zusammenhang hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit der vom Erstgericht herangezogenen Meinung Wilburgs in Klang[2] VI 453, befaßt, ein Bereicherungsanspruch wäre in besonderen Fällen allenfalls zu bejahen, wo etwa der Erbringer der Leistung oder Zuwendung den Auftraggeber irrtümlich für den Eigentümer der Sache hält, die durch die Leistung eine Werterhöhung erhält. Die Rechtsprechung ist dieser Meinung Wilburgs aber nicht gefolgt, weil diese sich nur auf Billigkeitserwägungen stützt und einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Davon abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, in dem übrigens keine Rede davon sein kann, daß der Kläger seine Leistung, nämlich die Schlägerung der von M nicht mehr übernommenen 116 fm Holz im Wald des Beklagten, in der irrigen Annahme erbracht habe, sie komme dem Beklagten zugute. Der Kläger übersieht hier, daß er die Schlägerungsarbeiten auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung mit Johann M ausgeführt hat. Dies müßte ihm übrigens auch dann entgegengehalten werden, wenn die Revisionsausführungen richtigerweise dahin zu verstehen wären, daß er die Arbeit in der Annahme ausgeführt hat, sie werde dem Johann M zugutekommen, denn auch in diesem Falle könne von einer auf einem Irrtum beruhenden Erbringung der Leistung nicht gesprochen werden.

Diese Erwägungen zeigen, daß es für den vom Kläger erhobenen Bereicherungsanspruch völlig unerheblich ist, ob die von M nicht mehr abgenommenen 116 fm Holz jemals ins Eigentum des M übergegangen sind. Es kann also auch nicht darauf ankommen, ob eine Trennung des Nutzholzes vom Brenn- und Schleifholz erfolgte, in der bei einem Kauf von Holz am Stamm der Übergabsakt erblickt werden kann (so SZ 26/28). Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen prozessuale Vorschriften, also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgeworfen werden kann, wenn es, ohne daß eine solche Feststellung getroffen worden wäre, davon ausgeht, daß M mit der Trennung des Nutzholzes von Brenn- und Schleifholz Eigentümer des am Stamm gekauften Holzes geworden sei. In dem einen Fall beträfe die Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt, im anderen hätte der Mangel eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache nicht hindern können.

Soweit der Kläger nunmehr auch den Standpunkt vertritt, er könne seinen Anspruch auf den Titel einer Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, kann ihm zwar nicht - wie der Beklagte meint - entgegengehalten werden, es handle sich um einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 504 Abs 2 ZPO bzw der §§ 513, 482 Abs 1 ZPO, denn damit werden weder neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt noch wird ein neuer Anspruch erhoben. Die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes ist dem Kläger aber nicht verwehrt. Er kann aber auch damit nicht durchdringen, dem der dem Kläger vorschwebende Gedankengang, der Beklagte habe das vom Kläger geschlägerte Holz und somit auch die darinnen steckende Schlägerungsleistung des Klägers, also die Kosten der Schlägerung, weiterverkauft, muß daran scheitern, daß in der vom Beklagten vorgenommenen Veräußerung des in seinem Wald geschlägerten Holzes die Besorgung einer eigenen Angelegenheit, unter Umständen auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag für Johann M, niemals aber eine Geschäftsführung für den Kläger erblickt werden kann. Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Bestimmungen der §§ 1035ff ABGB nur die Ansprüche des Geschäftsführers ohne Auftrag betreffen. Daß der Kläger Geschäfte des Beklagten besorgt habe, behauptet er nicht.

Anmerkung

Z43226

Schlagworte

Auftrag, Bereicherungsanspruch bei Leistung im - eines Dritten, Auftrag, Rückforderungsanspruch bei Leistung im - eines Dritten, Bereicherungsanspruch, Leistung im Auftrag eines Dritten, Bereicherungsanspruch, Zuwendung im Auftrag eines Dritten, Entgelt, Bereicherungsanspruch bei Leistung im Auftrag eines Dritten, Entgelt, Rückforderungsanspruch bei Leistung im Auftrag eines Dritten, Rückforderungsanspruch, Leistung im Auftrag eines Dritten, Rückforderungsanspruch Zuwendung im Auftrag eines Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0060OB00296.7.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19701209_OGH0002_0060OB00296_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten