Norm
ZPO §85Rechtssatz
Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des § 464 Abs 3 ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018