RS OGH 2018/5/24 5Ob271/70, 1Ob744/78, 6Ob77/18v (6Ob78/18s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1970
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Norm

ZPO §85
ZPO §93
ZPO §464 Abs3
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 93 heute
  2. ZPO § 93 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 93 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des § 464 Abs 3 ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 271/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 271/70
  • 1 Ob 744/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 744/78
    Vgl; nur: Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. (T1) Beisatz: Hier: Einbringung des Rechtsmittels durch Partei selbst. (T2)
  • RS0036352">6 Ob 77/18v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 77/18v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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