RS OGH 2011/2/17 11Os153/70, 2Ob213/71, 11Os137/72, 11Os209/72, 11Os31/73, 2Ob83/78, 8Ob48/85, 2Ob55

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Veröffentlicht am 12.12.1970
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Norm

StVO §20 Abs1 IA2
StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Bei Durchfahren eines Nebelgebietes muss der Fahrzeuglenker immer mit der Verschärfung der Nebellage rechnen und sein Fahrverhalten und seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, dass er letztere einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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