Norm
ZPO §577Rechtssatz
Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen, also zum Beispiel ein schriftlicher abgefasster Genossenschaftsvertrag (Statuten) und der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016