RS OGH 2018/4/30 5Ob286/70, 7Ob245/03k, 1Ob42/18k

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Veröffentlicht am 13.01.1971
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Rechtssatz

Der auch für eine Unterbrechung nach § 9 WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.Der auch für eine Unterbrechung nach Paragraph 9, WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 286/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 286/70
  • RS0036924">7 Ob 245/03k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 245/03k
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1)
  • RS0036924">1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036924

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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