Rechtssatz
Der auch für eine Unterbrechung nach § 9 WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.Der auch für eine Unterbrechung nach Paragraph 9, WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018