RS OGH 2023/9/20 5Ob293/70; 1Ob275/01z; 7Ob251/06x; 1Ob110/23t

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Veröffentlicht am 27.01.1971
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Rechtssatz

Die Erziehungspflicht der Eltern nach § 139 ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder solange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sie umfasst auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziele, Beschädigungen dritter Personen hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn besteht solange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen.Die Erziehungspflicht der Eltern nach Paragraph 139, ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder solange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sie umfasst auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziele, Beschädigungen dritter Personen hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn besteht solange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen.

Entscheidungstexte

  • RS0009681">5 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 293/70
    Veröff: SZ 44/8
  • RS0009681">1 Ob 275/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 275/01z
    Auch; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren. (T2) Beisatz: Dies gilt nicht nur für "besonders krasse" Verletzungen der Aufsichtspflicht. (T3)
  • RS0009681">7 Ob 251/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 251/06x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T4); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T5)
  • RS0009681">1 Ob 110/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 110/23t
    vgl aber; Beisatz: Die Aufsichtspflicht über Kinder (§ 160 ABGB) erlischt als Teil der Obsorge gemäß § 183 ABGB prinzipiell mit dem Eintritt der Volljährigkeit. (T6)
    Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T7)
    Anm: Vgl RS0134517.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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