RS OGH 2023/9/20 1Ob110/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1309
UN-Behindertenkonvention Art3
UN-Behindertenkonvention Art19
UN-Behindertenkonvention Art20

Rechtssatz

Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0134517">1 Ob 110/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 110/23t
    Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen. (T1)

Schlagworte

Erwachsene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134517

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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