Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ErwachseneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134517Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023