RS OGH 2017/6/20 4Ob504/71, 3Ob255/75 (2Ob256/75), 5Ob502/85, 3Ob629/86, 1Ob638/87, 1Ob574/93, 2Ob13

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Veröffentlicht am 02.02.1971
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Rechtssatz

Dem österr Recht ist ein Vidikationslegat unbekannt. Das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer immer nur ein Forderungsrecht genen den Erben, auch wenn eine bestimmte Nachlaßsache vermacht wurde ( Klage III, 482; EvBl 1961/127 ).Dem österr Recht ist ein Vidikationslegat unbekannt. Das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer immer nur ein Forderungsrecht genen den Erben, auch wenn eine bestimmte Nachlaßsache vermacht wurde ( Klage römisch drei, 482; EvBl 1961/127 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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