Norm
ABGB §647Rechtssatz
Dem österr Recht ist ein Vidikationslegat unbekannt. Das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer immer nur ein Forderungsrecht genen den Erben, auch wenn eine bestimmte Nachlaßsache vermacht wurde ( Klage III, 482; EvBl 1961/127 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017