RS OGH 1971/2/11 1Ob255/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1971
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Norm

ABGB §604

Rechtssatz

Hat der Erblasser eine Ersatzerbschaft angeordnet, so gelangen die gesetzl Erben solange nicht zur Erschaft, als noch einer der berufenen Ersatzerben übrig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012518

Dokumentnummer

JJR_19710211_OGH0002_0010OB00255_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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