Norm
ABGB §891Rechtssatz
Verpflichtete sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die Vereinbarungen, die sie im Innenverhältnis geschlossen haben, klar erkennen lassen, daß sie für Verbindlichkeiten nur anteilig haften wollen, und ihr Vertragspartner vernünftigerweise nicht glauben konnte, daß das einzelne Mitglied die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen habe wollen (Haftung von 59 Liegenschaftseigentümern für Lieferungen in einen gemeinsamen Öltank).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012