RS OGH 1971/2/11 1Ob29/71, 1Ob600/76, 5Ob516/79, 1Ob792/79, 5Ob779/79, 5Ob45/82, 6Ob600/86, 1Ob558/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1971
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Norm

ABGB §891
EVHGB Art8 Nr1

Rechtssatz

Verpflichtete sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die Vereinbarungen, die sie im Innenverhältnis geschlossen haben, klar erkennen lassen, daß sie für Verbindlichkeiten nur anteilig haften wollen, und ihr Vertragspartner vernünftigerweise nicht glauben konnte, daß das einzelne Mitglied die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen habe wollen (Haftung von 59 Liegenschaftseigentümern für Lieferungen in einen gemeinsamen Öltank).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/71
    Entscheidungstext OGH 11.02.1971 1 Ob 29/71
    Veröff: JBl 1971,519 = MietSlg 23075 = SZ 44/13
  • 1 Ob 600/76
    Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 600/76
    Veröff: HS 9267
  • 5 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 516/79
    Vgl auch; Beisatz: Keine Haftung von Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand für restlichen Werklohn für die Herstellung eines Estriches. (T1)
  • 1 Ob 792/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 792/79
    Auch; Beisatz: Servicekosten - Aufzug (T2) Veröff: SZ 53/14 = MietSlg 32106/11
  • 5 Ob 779/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 5 Ob 779/79
    Beisatz: Anteilshaftung bei Zweifamilienhaus unter Bekanntgabe der internen Aufteilungsvereinbarung der Miteigentümer. (T3)
  • 5 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 45/82
    Beisatz: Keine Überwälzung der vom Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage vorgeschossenen Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten zahlungsunfähiger Miteigentümer auf die übrigen Miteigentümer. (T4) Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)
  • 6 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 600/86
    Auch; Beisatz: Solidarhaftung für Kaufpreis bei gemeinsamen Kauf einer unteilbaren beweglichen Sache (Motorboot). (T5)
  • 1 Ob 558/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 558/92
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich dann, wenn ein Vertragspartner erkennen kann, daß - wie etwa bei einer umfangreichen Wohnungsgemeinschaft - zahlreiche Personen mit jeweils geringfügigen Anteilen beteiligt sind, darf im Zweifel nicht unterstellt werden, daß jeder Beteiligte für den gesamten Betrag einstehen will. (T6)
  • 6 Ob 1687/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 1687/94
    Vgl; Beisatz: Die Absicht, nur eine Anteilshaftung eingehen zu wollen, kann bei wenigen (hier bloß zwei) Miteigentümern nicht von vornherein unterstellt werden. (T7)
  • 10 Ob 23/12y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 Ob 23/12y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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