RS OGH 2025/10/16 1Ob26/71; 7Ob236/75; 7Ob51/76; 2Ob144/78; 4Ob505/82; 4Ob513/88; 1Ob587/93; 9Ob174/

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Veröffentlicht am 25.02.1971
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Rechtssatz

Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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