RS OGH 2026/1/21 12Os247/70; 10Os192/77; 9Os10/78; 9Os54/79; 12Os37/81; 9Os48/81; 9Os177/82; 12Os142

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Veröffentlicht am 04.03.1971
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Rechtssatz

Bleibt der erstgerichtliche Schuldspruch auch nur in Ansehung einer einzigen strafbaren Handlung des Angeklagten aufrecht, so sind diesem (unbeschadet der Bestimmungen des § 389 Abs 2 StPO) unter den Voraussetzungen des § 390 a StPO weiterhin die gesamten Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen, auch wenn es zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils mit Rückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung kommt.Bleibt der erstgerichtliche Schuldspruch auch nur in Ansehung einer einzigen strafbaren Handlung des Angeklagten aufrecht, so sind diesem (unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 389, Absatz 2, StPO) unter den Voraussetzungen des Paragraph 390, a StPO weiterhin die gesamten Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen, auch wenn es zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils mit Rückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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