Norm
WEG 1948 §10 Abs1 litcRechtssatz
Obgleich der Ausschließungsgrund des § 10 Abs 1 lit c WEG 1948 dem Kündigungsgrund des § 10 Abs 2 Z 3 MG ähnlich ist, ist doch zu beachten, daß der Wohnungseigentümer im Falle seines Ausschlusses erheblich stärkere Rechte als Mitrechte verlieren würde und folglich nur entsprechend schwerwiegende Fakten zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083042Dokumentnummer
JJR_19710309_OGH0002_0080OB00024_7100000_002