RS OGH 2008/11/13 1Ob48/71, 8Ob128/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1971
beobachten
merken

Norm

JN §45
JN §104 E
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs 1 JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (§ 104 JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (mit eingehender Verwertung von Literatur und Judikatur unter Ablehnung der Meinung Faschings).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (Paragraph 104, JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (mit eingehender Verwertung von Literatur und Judikatur unter Ablehnung der Meinung Faschings).

Entscheidungstexte

  • RS0046382">1 Ob 48/71
    Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 48/71
    Veröff: SZ 44/31 = EvBl 1972/6 S 12 = RZ 1971,196 = MietSlg 23619
  • RS0046382">8 Ob 128/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. (T1); Beisatz: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten der ZVN 1983. (T2); Bem: Siehe auch RS0124355. (T3); Veröff: SZ 2008/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten