RS OGH 2005/9/8 4Ob514/71, 5Ob184/74 (5Ob185/74), 8Ob595/85, 8Ob77/05i

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Veröffentlicht am 23.03.1971
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Rechtssatz

Anwendung des § 406 ZPO im Wechselprozess. Einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung fälligen Anspruch abzuweisen, weil er bei der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages noch nicht fällig war, entspräche einem nicht zu rechtfertigenden Formalismus (SZ 19/274).Anwendung des Paragraph 406, ZPO im Wechselprozess. Einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung fälligen Anspruch abzuweisen, weil er bei der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages noch nicht fällig war, entspräche einem nicht zu rechtfertigenden Formalismus (SZ 19/274).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041071

Dokumentnummer

JJR_19710323_OGH0002_0040OB00514_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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