RS OGH 1985/9/10 2Ob55/71, 2Ob41/85

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Veröffentlicht am 25.03.1971
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Rechtssatz

Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeug - Lenker, der den Vorrang nach § 19 Abs 4 StVO 1960 nicht beachtet und einem im Ortsgebiet mit mehr als siebenundachtzig km/h fahrenden Personenkraftwagen - Lenker.Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeug - Lenker, der den Vorrang nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO 1960 nicht beachtet und einem im Ortsgebiet mit mehr als siebenundachtzig km/h fahrenden Personenkraftwagen - Lenker.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027029

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0020OB00055_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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