RS OGH 1971/3/25 1Ob67/71

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Veröffentlicht am 25.03.1971
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Norm

ABGB §613
ABGB §823
GBG §61 B1

Rechtssatz

Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach § 823 ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht, auch wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war. Für eine solche Klage ist eine Streitanmerkung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012547

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0010OB00067_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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