RS OGH 1971/3/31 5Ob77/71, 1Ob661/84, 6Ob604/86, 7Ob689/90, 4Ob1654/95, 1Ob13/99i, 6Ob186/01y, 3Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1971
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Norm

ABGB §1462
ABGB §1477

Rechtssatz

Alle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können nicht ersessen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/71
    Entscheidungstext OGH 31.03.1971 5 Ob 77/71
    Veröff: SZ 44/41
  • 1 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
    Beisatz: Wenn das Rechtsgeschäft keinen Titel zur Übernahme des Eigentums schaffen kann. (T1)
  • 6 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 604/86
    Vgl auch; Beisatz: Die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. (T2)
    Veröff: EvBl 1987/134 S 498
  • 7 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 689/90
    Auch; Beisatz: Hier: In Verwahrung gegebene Sachen können von Verwahrern niemals ersessen werden. (T3)
    Veröff: NZ 1991,314
  • 4 Ob 1654/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1654/95
    Auch; Beisatz: Wem eine Sache oder ein (obligatorisches) Recht aufgrund eines Rechtsgeschäftes überlassen wurde, dem fehlt auch die bei der längeren Ersitzungszeit erforderliche Redlichkeit des Besitzes. (T4)
  • 1 Ob 13/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
    Vgl auch; Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, wenn die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. Die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T5)
  • 6 Ob 186/01y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 186/01y
    Auch; Beisatz: Die Zahlung eines Bestandzinses würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers zu verneinen wäre. (T6)
  • 3 Ob 168/01d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 168/01d
    Vgl auch; Beisatz: Wird dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen, wird die Ersitzung unterbrochen. (T7)
  • 6 Ob 32/06h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 32/06h
    Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T8)
  • 5 Ob 211/09d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 211/09d
    Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten. (T9)
    Beisatz: Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchsrechts kann deshalb nicht zur Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt. (T10)
    Beisatz: Daran würde selbst der Umstand nichts ändern, dass derjenige, der die Ersitzung anstrebt, zwischendurch einen eigenen Besitzwillen gefasst hat. (T11)
    Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T12)
  • 4 Ob 201/11d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 201/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 3 Ob 36/13k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 36/13k
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 119/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
    Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 30/14v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
    Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 132/16i
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 132/16i
    Beisatz: Die Beweislast trifft den Ersitzungsgegner. (T13)
  • 1 Ob 129/16a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
    Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. Andererseits hat die (uneigentliche) Ersitzung gerade in jenen Fällen Bedeutung, in denen der Ersitzende zwar eine frühere vertragliche (dinglich gemeinte) Rechtseinräumung annimmt, diese aber nicht ausreichend nachweisbar ist oder wenn ein Recht trotz ausreichenden Titels nicht verbüchert wurde. (T14)
  • 8 Ob 36/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 36/17b
    Vgl aber; Beis wie T14
  • 1 Ob 49/18i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 49/18i
    Beis wie T11; Beis wie T14
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Beis wie T9; Beis wie T14
  • 8 Ob 134/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 134/19t
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14
    Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (§ 479 ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut. (T15)
  • 9 Ob 63/20k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 63/20k
    Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung, ob die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, daher hier keine Bedenken gegen eine Ersitzung. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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