Norm
ABGB §870 BRechtssatz
Willensmängel bei Abgabe prozessualer Erklärungen sind ohne Bedeutung, weil auf sie nicht die Grundsätze des Privatrechtes anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist auch auf die Prozeßhandlung des Rechtsmittelverzichtes anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014756Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0060OB00070_7100000_001