Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine juristische Person, die die Ausübung einer ihrem eigentlichen Unternehmenszweck dienenden Tätigkeit, die wegen ihrer Wichtigkeit eine persönliche Ausübung oder Kontrolle durch ein satzungsmäßiges Organ notwendig und zumutbar macht, einer Person überläßt, die nicht durch ihre Verfassung oder sonstige Satzungen zu ihrer Vertretung berufen ist, haftet für deren Verschulden wie für das ihrer Organe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009095Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0010OB00087_7100000_001