RS OGH 2013/5/8 2Ob129/70, 9Ob49/12i, 6Ob214/12g

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Veröffentlicht am 19.04.1971
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Rechtssatz

Der Deliktsunfähige ist so weit regressfähig, als seine Haftung nach § 1310 ABGB reicht.Der Deliktsunfähige ist so weit regressfähig, als seine Haftung nach Paragraph 1310, ABGB reicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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