RS OGH 2013/4/24 9Ob49/12i

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Rechtssatz

Bei einem Regress nach § 1302 ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ? auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ? sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.Bei einem Regress nach Paragraph 1302, ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des Paragraph 1310, ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ? auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ? sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.

Entscheidungstexte

  • RS0128850">9 Ob 49/12i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
    Veröff: SZ 2013/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128850

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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