Rechtssatz
Bei einem Regress nach § 1302 ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ? auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ? sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.Bei einem Regress nach Paragraph 1302, ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des Paragraph 1310, ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ? auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ? sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128850Im RIS seit
23.07.2013Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015