RS OGH 1971/4/20 8Ob75/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1971
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Norm

ABGB §91 C3b
ABGB §91 C5
EO §382 Z8 IIIE
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach § 328 Z 8 EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 328, Ziffer 8, EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005658

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0080OB00075_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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