RS OGH 1971/5/10 Bkd1/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1971
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Norm

DSt 1872 §2 A
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Wenn ein Anwalt aus beruflichem Eifer die Grenzen des § 9 RAO überschreitet, so kann nicht jede solche Überschreitung, schon als Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten "im engeren Sinne" qualifiziert werden, weil sonst für die Qualifikation von Ehre oder das Ansehens des Standes überhaupt kein Raum mehr bliebe. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Überschreitung, wenn sie nicht unter besonders erschwerenden Umständen erfolgt, zunächst nur als Beeinträchtigung der Ehre oder das Ansehens des Anwaltsstandes zu qualifizieren ist.Wenn ein Anwalt aus beruflichem Eifer die Grenzen des Paragraph 9, RAO überschreitet, so kann nicht jede solche Überschreitung, schon als Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten "im engeren Sinne" qualifiziert werden, weil sonst für die Qualifikation von Ehre oder das Ansehens des Standes überhaupt kein Raum mehr bliebe. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Überschreitung, wenn sie nicht unter besonders erschwerenden Umständen erfolgt, zunächst nur als Beeinträchtigung der Ehre oder das Ansehens des Anwaltsstandes zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 1/71
    Entscheidungstext OGH 10.05.1971 Bkd 1/71
    Veröff: AnwBl 1974,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055122

Dokumentnummer

JJR_19710510_OGH0002_000BKD00001_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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