RS OGH 2023/11/21 1Ob129/71; 1Ob264/71; 1Ob42/74; 3Ob586/76; 6Ob639/76; 7Ob582/82; 7Ob256/02a; 1Ob14

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Veröffentlicht am 13.05.1971
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Norm

ABGB §885
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (§ 885 ABGB, SZ 34/169; EvBl 1966/493 und andere, Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186).Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (Paragraph 885, ABGB, SZ 34/169; EvBl 1966/493 und andere, Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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