RS OGH 2012/7/24 8Ob130/71, 3Ob576/84 (3Ob577/84), 7Ob502/86, 6Ob592/86, 10Ob1/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1971
beobachten
merken

Norm

MG §1 Abs1 A1

Rechtssatz

Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 130/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 8 Ob 130/71
    Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227
  • RS0066862">3 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 576/84
    Auch
  • RS0066862">7 Ob 502/86
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 502/86
    Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497
  • RS0066862">6 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86
    Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden. (T2) Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mietglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368
  • RS0066862">10 Ob 1/12p
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 1/12p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten