Norm
MG §1 Abs1 A1Rechtssatz
Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012