- 5 Ob 115/71
Entscheidungstext OGH 09.06.1971 5 Ob 115/71
JBl 1972,208
- RS0011510">3 Ob 13/72
Beisatz: Aus Wettbewerbsgründen dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen können nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht aber eine Dienstbarkeit begründen (SZ 28/27). (T1) SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124
- 1 Ob 614/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79
nur: Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. (T2) = MietSlg 31042
- 1 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
nur T2
- RS0011510">1 Ob 501/92
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bloße Wettbewerbsbeschränkungen betreffen nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltet. Bloß mittelbare Auswirkungen für den Grundstückseigentümer reichen nicht hin, wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen absoluten Schutz zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verschaffen. (T3); RdW 1992,270
- RS0011510">5 Ob 281/00k
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/175
- RS0011510">5 Ob 83/09f
Beis wie T1; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T4); Beisatz: Die Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung bestimmter schädlicher Gewerbe kann verbüchert werden. (T5); Beisatz: Das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit, für die das Grundstück bloß zufälliger Standort ist, kann nicht verbüchert werden. (T6); Bem: Hier: Verpflichtung, das Betreiben einer Tankstelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen, soweit nicht Betriebsmittel ausschließlich von der Antragstellerin bezogen werden. (T7)
- RS0011510">5 Ob 62/10v
Beisatz: Hier: Verbot der Errichtung und auch des „bloßen Betriebs“ eines Lebensmitteldiskontmarktes als persönliche Dienstbarkeit. (T8)
- RS0011510">5 Ob 130/10v
Beisatz: Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis. (T9); Bem: Hier: Amtswegige Löschung einer derartigen Eintragung gem
§ 130 GBG. (T10); Veröff: SZ 2010/158
- RS0011510">5 Ob 185/13m
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 185/13m
Beis wie T9
- RS0011510">5 Ob 3/17b
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 3/17b
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten der Eigentümer eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt. (T11)
- RS0011510">5 Ob 151/17t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- RS0011510">5 Ob 167/19y
- RS0011510">5 Ob 3/22k
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 5 Ob 3/22k
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0011510">5 Ob 29/22h
nur T2; Beis wie T4
- RS0011510">5 Ob 112/22i
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0011510">5 Ob 102/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2024 5 Ob 102/23w
Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
- RS0011510">9 Ob 39/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 39/24m
nur T2; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T12)