Norm
KO §12 Abs1Rechtssatz
Die in § 12 Abs 1 KO angeführten Absonderungsrechte sind endgültig erloschen, wenn eine Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO nicht mehr in Betracht kommt.Die in Paragraph 12, Absatz eins, KO angeführten Absonderungsrechte sind endgültig erloschen, wenn eine Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, KO nicht mehr in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064261Dokumentnummer
JJR_19710609_OGH0002_0030OB00059_7100000_001