RS OGH 1971/6/16 9Os56/69

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Veröffentlicht am 16.06.1971
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Rechtssatz

Verhältnis der beiden Eideshindernisse zueinander. Im Falle des Eideshindernisses nach der Z 1 des § 170 StPO, das auf eine Beteiligung des Zeugen am Anklagedelikt abstellt, genügt ein bloßer Verdacht einer solchen Beteiligung während in Ansehung von strafbaren Handlungen, die nicht Anklagegegenstand sind, im Sinne der Z 2 des § 170 StPO ein derartiger Verdacht nicht ausreicht, sondern der Zeuge wegen eines Verbrechens (im - engeren - technischen Sinn) zumindestens in Untersuchung gezogen sein muß.Verhältnis der beiden Eideshindernisse zueinander. Im Falle des Eideshindernisses nach der Ziffer eins, des Paragraph 170, StPO, das auf eine Beteiligung des Zeugen am Anklagedelikt abstellt, genügt ein bloßer Verdacht einer solchen Beteiligung während in Ansehung von strafbaren Handlungen, die nicht Anklagegegenstand sind, im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 170, StPO ein derartiger Verdacht nicht ausreicht, sondern der Zeuge wegen eines Verbrechens (im - engeren - technischen Sinn) zumindestens in Untersuchung gezogen sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097688

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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