RS OGH 1971/6/16 9Os56/69

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Veröffentlicht am 16.06.1971
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Rechtssatz

Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO (Rafael).Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach Paragraph 170, Ziffer 6, StPO (Rafael).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097787

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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