Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO (Rafael).Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach Paragraph 170, Ziffer 6, StPO (Rafael).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097787Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_013