RS OGH 2017/2/28 9Os56/69, 13Os71/74, 9Os92/79, 9Os109/81, 15Os110/94, 15Os96/95, 11Os163/95, 15Os15

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Veröffentlicht am 16.06.1971
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Norm

StPO õ281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Erwägungen, von denen das Gericht bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können nicht nach § 281 Z 5 StPO gerügt werden.Erwägungen, von denen das Gericht bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können nicht nach Paragraph 281, Ziffer 5, StPO gerügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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