Norm
StPO õ281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Erwägungen, von denen das Gericht bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können nicht nach § 281 Z 5 StPO gerügt werden.Erwägungen, von denen das Gericht bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können nicht nach Paragraph 281, Ziffer 5, StPO gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017